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Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen im Überblick

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist am 1.7.2020 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Gesetzesänderungen für Unternehmen:

– Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent, damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden (vgl. auch Nr. 7 und 8).

– Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität verschafft werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht. Der Anwendungszeitpunkt wird gesondert mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können.

– Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG werden für Verluste der Veranlagungszeiträume (VZ) 2020 und 2021 von einer Mio. Euro auf fünf Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von zwei Mio. Euro auf zehn Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte.

– Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wurde ein neuer § 111 EStG eingefügt. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag aus 2020 anhand detaillierter Unterlagen (z.B. BWA-Auswertungen) nachgewiesen wird.
Kann eine Veranlagung des Jahres 2019 noch nicht erfolgen (z.B. weil die Steuererklärung noch nicht fertig ist), kann der pauschale Verlustrücktrag auf Antrag bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden und tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020, das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben wird. Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null Euro. Als Konsequenz kommt es zu einer teilweisen Erstattung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2019. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht sodann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 wird hierfür in einem ersten Schritt um den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 erhöht. Sollten sich im zweiten Schritt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2020 keine rücktragsfähigen negativen Einkünfte ergeben oder verzichtet der Steuerpflichtige ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag, ist der Steuerbescheid für 2019 zu ändern, soweit ein Verlustrücktrag aus 2020 tatsächlich nicht infrage kommt. In allen anderen Fällen ist der Steuerbescheid für 2019 aufgrund des Verlustrücktrags zu ändern.

– Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wird als steuerlicher Investitionsanreiz vorübergehend wieder eingeführt. Sie wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG). Vergleiche auch Nr. 9.

– Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert. Vergleiche auch Nr. 5.

– Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (u.a. Grundstücke und Gebäude) können Unternehmen steuerfrei in eine Rücklage einstellen (§ 6b EStG). Diese Rücklage kann innerhalb von vier Jahren steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

– Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wird der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass auch weiterhin ein Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

– Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 Prozent-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je Fahrzeug von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Vergleiche auch Nr. 6.

– Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu vier Mio. Euro pro Unternehmen (bisher zwei Mio. Euro) gewährt (§ 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz). Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

– Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (u.a. Mieten, Pachten, Lizenzen) von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Dies gilt ab Erhebungszeitraum 2020.

Stand: 17.09.2020 14:09