Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten. Es sieht verschiedene Fördermaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vor. Hier die wichtigsten Änderungen für GmbHs im Überblick.
Abschreibung: Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für solche Wirtschaftsgüter verlängert, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anschließend soll diese Möglichkeit wieder auslaufen. In der Diskussion ist derzeit, ob es weitere Abschreibungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Digitalisierung geben wird.
Verlustverrechnung: Die Möglichkeiten einer erweiterten Verlustverrechnung werden bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).
Investitionsfristen: Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
Abzinsung: Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr abgezinst werden. Begründet wird dies mit der Niedrigzinsphase. Allerdings müssen Rückstellungen weiterhin abgezinst werden. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.