Bei einem Darlehen der GmbH an einen ihrer Gesellschafter nimmt das Finanzamt (FA) am häufigsten Anstoß an der Zinshöhe. Ein unverzinsliches oder zu niedrig verzinsliches Darlehen führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der gegenüber der üblichen Verzinsung eingeräumten Zinsvergünstigung.
Hat die Gesellschaft die Möglichkeit, mit ihren freien Mitteln einen Kredit gegenüber der Hausbank zu tilgen, gibt aber stattdessen dem Gesellschafter ein Darlehen, muss sie diesem den Zins für den weiterlaufenden Bankkredit in Rechnung stellen.
Beispiel:
Die X-GmbH verfügt über freie Mittel von 80.000 Euro. Bei einer Festgeldanlage für ein Jahr bei einer Bank könnte sie 3 Prozent Zinsen erhalten.
Im Fall einer guten Bonität des Gesellschafters kann die Gesellschaft ihm ein Darlehen über 80.000 Euro mit einer vergleichbaren Laufzeit zu einem Zins von 3 Prozent gewähren, ohne dass eine vGA zu befürchten ist.
In GmbHs ist es üblich, dass die Gesellschaft für ihre Gesellschafter Verrechnungskonten führt. Diese sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern abzuwickeln. Andernfalls müsste für jede Kleinigkeit ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Jedoch zeigt die Praxis, dass der Umgang mit Verrechnungskonten oftmals fahrlässig ist. So werden diese beispielsweise nicht oder zu gering verzinst bzw. die Rückzahlung mehr oder weniger ins Belieben des Gesellschafters gestellt.
Aber der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung der GmbH auf einem Gesellschafter- Verrechnungskonto kann eine vGA darstellen. So hat der BFH mit Urteil vom 22.2.2023 entschieden, dass eine GmbH fiktive Zinsen (= vGA) auf ein nicht oder nicht ausreichend verzinstes Verrechnungskonto zu versteuern hat. Dabei ist der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die vGA vorliegt, zu schätzen. Hat die GmbH selbst keinen Kredit aufgenommen, erfolgt die Schätzung innerhalb einer Marge, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden.
Im Urteilsfall führte die GmbH ein Verrechnungskonto für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, das nicht verzinst wurde. Das FA und ihm folgend das Finanzgericht (FG) schätzten den Zinssatz auf 4,5 Prozent. Das hatte Steuerforderungen gegen die GmbH zur Folge. Dabei ging das FA von einer Bandbreite von banküblichen Habenzinssätzen aus, die in den Streitjahren 2014 und 2015 nur wenig über der 0-Prozent-Marke lagen. Als bankübliche Sollzinssätze wurden revolvierende Kredite und Überziehungskredite an Privathaushalte herangezogen, die etwas über 9 Prozent lagen.
Mit o.a. Urteil hat der BFH die Anwendung des sogenannten Margenteilungsgrundsatzes bestätigt. Er sieht in seiner Entscheidung keinen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, wonach der Preisvergleich als vorrangige Methode zur Ermittlung der fremdüblichen Zinsen angesehen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 18.5.2021, Az. I R 62/17, GmbH-Stpr 2022, S. 50). Diese Methode sei aber nur anwendbar, wenn es andere Anhaltspunkte für eine Schätzung (etwa Kreditgeschäfte) gebe. Derartige Anhaltspunkte seien aber im Urteilsfall nicht erkennbar gewesen, sodass der Margenteilungsgrundsatz zu Recht zur Anwendung gekommen sei. Kennzeichnend sei hier die private Gelegenheitskreditvergabe durch eine personalistisch strukturierte Gesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter und das Fehlen anderer Anhaltspunkte.