Eine GmbH kann einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen z.B. für den Erwerb einer Immobilie gewähren. Kommt es zu einer solchen Darlehenshingabe, ist eine kritische Überprüfung der Vereinbarung durch die Finanzverwaltung vorprogrammiert. Ein Dauerbrenner im Rahmen von Betriebsprüfungen sind Diskussionen über den angemessenen Zins bei der Darlehensvergabe. Ist dieser nicht fremdüblich, hat das zumeist verdeckte Gewinnausschüttungen (vGa) zur Folge.
Ein Darlehensvertrag zwischen der GmbH als Darlehensgeber und einem Gesellschafter als Darlehensnehmer wird steuerlich dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- zivilrechtliche Wirksamkeit,
- ernsthaft gewollte Darlehensvereinbarung,
- Konditionen wie unter fremden Dritten und
- keine Indizien, die eine Rückzahlung des Darlehens als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
An der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung wird die Finanzverwaltung stets dann zweifeln, wenn der Darlehensantrag nicht schriftlich vereinbart wurde. Die Schriftform sollte stets gewahrt sein.
Des Weiteren muss der Gesellschafter die Rückzahlung des Darlehens tatsächlich beabsichtigen. Nur wenn dies der Fall ist, geht die Finanzverwaltung von einem steuerlich anzuerkennenden Darlehen aus. Bei steuerlicher Nichtanerkennung der Auszahlung als Darlehen liegt eine vGA vor, für die grundsätzlich Kapitalertragsteuer abzuführen ist.
Außerdem muss absehbar sein, dass der gesamte Darlehensbetrag samt Zinsen bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer beglichen werden kann. Das setzt eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters voraus. Bei der Prüfung der Bonität des Gesellschafters sieht der Betriebsprüfer genau hin. Zur Beurteilung der Bonität wird er sowohl das laufende Einkommen als auch erwartbare Veränderungen des künftigen Einkommens berücksichtigen, wie beispielsweise Einkommensverschlechterungen durch Pensionierung oder Verpflichtungen durch Scheidung und Unterhaltszahlungen.
Bei nicht ausreichender Bonität können Sicherheiten das Ausfallrisiko absichern. Die Kreditsicherheiten müssen so ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung durch Zugriff oder Verwertung zu befriedigen.
Bei einer Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters, ohne dass die Gesellschaft darauf mit einer Darlehenskündigung reagiert, und dem Fehlen von Sicherheiten unterstellt die Finanzverwaltung häufig eine vGA – jedenfalls bei höheren Darlehensbeträgen.