FG Münster, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 2 K 3123/21 F
Zur Höhe der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote
(FG Münster, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 2 K 3123/21 F)
– Der Fall und das Urteil:
Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 Prozent der Anteile an der Klägerin. Diese ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei.
Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.
Das Finanzgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen.
