OLG München, Urteil vom 11.8.2025, Az. 19 U 3438/24 e
Zur Zulässigkeit einer Verrechnungsvereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnern
Der Fall und das Urteil:
Die Klägerin ist eine Vermögensbeteiligungsgesellschaft (GmbH) in einer Firmengruppe diverser Projektfirmen. Ihr früherer Geschäftsführer schloss für sie im Mai 2022 mit dem Beklagten als Alleingesellschafter-Geschäftsführer “seiner” GmbH mündlich einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro, das mit zehn Prozent pro Jahr verzinst wird.
Darlehensempfänger war der Beklagte, der den Kredit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bau- und Projektleiter und zwar für seine Firma brauchte.
Das Darlehen soll zum 20.5.2022 valutiert werden. Es ist am 31.12.2022 einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Im Nachgang erhielt der Beklagte einen schriftlichen von der Klägerin entworfenen Darlehensvertrag.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch. Die Parteien streiten darum, ob die Darlehensforderung durch Verrechnung bereits erloschen ist.
In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Der Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass eine andere als die schriftlich niedergelegte Vereinbarung getroffen worden sei.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) hatte die eingelegte Berufung des Beklagten Erfolg. Entscheidungserheblich war u.a. die Rechtsfrage der Wirksamkeit des mündlich geschlossenen Darlehensvertrages.
Konsequenzen:
Nach Auffassung des OLG ist die erste Instanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien bereits vor Auskehrung des Darlehensbetrags einen mündlichen Darlehnsvertrag (§ 488 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) abgeschlossen haben.
Dieser Vertrag bedurfte nicht der Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB, da kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB gegeben war.
Ein solcher setzt nämlich einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer voraus.
Der Beklagte war vorliegend nicht als Verbraucher (§ 13 BGB), sondern als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen. Verbraucher ist (nur) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist in dieser Funktion kein Selbständiger, da er seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft ausübt und im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter unterliegt.
Schließt er dagegen im eigenen Namen Verträge, so handelt er als Verbraucher, auch wenn die Verträge sich mittelbar auf die Geschäftstätigkeit der GmbH beziehen, sofern sie auf einem eigenständigen Willensentschluss beruhen, der von der Vornahme des Unternehmensgeschäfts zu unterscheiden ist.
Handelt er dagegen als Organ der GmbH, so wird das Handeln dieser als juristischer Person zugerechnet, sodass ein Verbraucherhandeln ausscheidet.
Gleiches gilt, wenn er auch in seiner Eigenschaft als “wirtschaftlicher Eigentümer” bzw. Mehrheitsgesellschafter ein unmittelbares unternehmerisches Interesse an dem Geschäft hat und dieser Zweck bei der Vornahme des Geschäfts eindeutig zutage trifft.
Ausweislich der Feststellungen der ersten Instanz, an die das OLG gebunden ist, wurde der vorliegende Darlehensvertrag zu Zwecken abgeschlossen, die der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen waren.
Nach den Angaben der Klägerin benötigte der Beklagte das Darlehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bau- und Projektleiter, und zwar für seine Firma.
Deshalb hatte dieser in seiner Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer “seiner” GmbH ein unmittelbares unternehmerisches Interesse an dem Darlehen.
Dieser Zweck trat auch bei Abschluss des Darlehensvertrags eindeutig zutage. Von einem eigenständigen Willensentschluss des Beklagten als Privatperson konnte daher keine Rede sein.
Die vom Beklagten abgegebene Willenserklärung auf Abschluss eines Darlehensvertrags war vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer “seiner” GmbH betrieben wird.
Wichtiger Hinweis:
Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, d.h. von ihm darzulegen und zu beweisen sind zum einen der Abschluss eines Darlehensvertrags samt der Laufzeit und zum anderen die Auszahlung der Darlehensvaluta.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs obliegt dagegen dem Darlehensschuldner.
Die Vertragsfreiheit gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnern, dass die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung getilgt werden sollen.
Die Voraussetzungen einer Aufrechnung, insbesondere die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, brauchen nicht vorzuliegen.
An einer derartigen Vereinbarung müssen diejenigen Personen beteiligt sein, die berechtigt sind, über die zu tilgenden Forderungen zu verfügen.
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