Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen eingeführt, die bis zum 31. März 2022 an Arbeitnehmer gezahlt wurden. Diese Steuerbefreiung ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen rückwirkend für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen anwendbar. Im konkreten Fall hat es jedoch die Anwendung der Steuerbefreiung mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG kam dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen aufgrund der Corona-Krise auszahlte. Dabei musste aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die konkrete Leistung gewährt hat, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise entstandenen Mehrbelastungen zu mildern oder auszugleichen.
Im konkreten Fall war streitig, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG auf die von der Klägerin in 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus, verbunden mit dem aus steuerlichen Gründen versehenen Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung, anwendbar ist.
Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung verneint. Ein Teil des Urlaubsgelds bzw. der Bonuszahlung sei nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden, um eine höhere Nettoauszahlung derselben zu erreichen.
Auch nach Auffassung des Finanzgerichts liegen hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer als „Corona-Sonderzahlungen“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wurden, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen Mehrbelastungen auszugleichen oder abzumildern. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht feststellbar. Denn eine Klarstellung, dass ein Teil der Zahlungen als Corona-Sonderzahlung gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Das letzte Wort hat nun der BFH. Er muss klären, ob ein Arbeitgeber Sonderzahlungen wie etwa Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich noch kein Anspruch bestand, teilweise als Corona-Sonderzahlung behandeln durfte.
