Corona-Sonderzahlungen: auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei

Der BFH entschied dies mit Urteil vom 21.1.2026 (Az. VI R 25/24). Voraussetzung sei allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden.

Eine konkrete Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise sei nicht erforderlich. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts (FA), dass die Zahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden seien, befand der sechste Senat des BFH, dass gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) die zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährten Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro aufgrund der Zweckbestimmung steuerfrei seien.

Auch die Umwandlung eines Bonus- und Urlaubsgeldanteils in die Corona-Sonderzahlung beurteilte der BFH als für die Steuerfreiheit unschädlich, da es sich bei allen Zahlungen um freiwillige, zusätzliche Leistungen handele.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt mehrere Lebensmittelläden. Sie zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren – auf freiwilliger Basis – Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus.

Arbeitnehmer erhielten höhere Nettobeträge

Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihren Arbeitnehmern wegen der “ungewöhnlichen Corona-Zeit” zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das FA war der Ansicht, die Klägerin habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von der Klägerin nachzuversteuern.

Finanzgericht hat Klage abgewiesen

Das Finanzgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil sowie den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge aufgehoben.

Begründung des BFH: Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin in den Monaten Mai und November 2020 an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten und in den Verdienstabrechnungen jeweils als “Sonderzahlung Corona” bezeichneten Leistungen nicht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerbefreit sind.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.

Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wird.

Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlangt das Gesetz (entgegen der Auffassung des FA) nicht.

Die Corona-Sonderzahlung war hier auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen (im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung – hier die Corona-Sonderzahlung – auf eine andere freiwillige Zusatzleistung – hier Urlaubsgeld/Bonuszahlung – anrechnet.

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