Bundessozialgericht: Urteil zur Krankenversicherung von GmbH-Geschäftsführern

das Bild zeigt das Gebäude des Bundessozialgericht. Im Vordergrund sieht man ein Schild, auf dem Bundessozialgericht steht.

Zur Beitragspflicht freiwilliger Kassenmitglieder

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2025, Az. B 6a/12 KR 1/24 R
 


Der Fall:

K war in der Zeit vom 1.5.2010 bis zum 30.11.2015 angestellter Geschäftsführer der V-GmbH und bezog neben anderen Einkünften ein Jahresgehalt in Höhe von 60.000 Euro brutto. Seit dem 1.1.2015 wurde K kein Gehalt mehr ausgezahlt.

Über das Vermögen der V-GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die zuständige Krankenversicherung stellte fest, dass K ab dem 1.1.2015 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung freiwillig versichert sei und setzte die monatlichen Beiträge in Höhe von 577,50 Euro fest.

Urteilsaufhebung durch das Landessozialgericht

Der Widerspruch von K gegen die Einstufung als freiwilliges Mitglied und die Höhe der Beiträge blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat den Bescheid der beklagten Versicherung aufgehoben und diese verpflichtet, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens von K, mindestens jedoch in Höhe des Mindestbeitrags, neu festzusetzen und ein eventuelles Guthaben zu erstatten. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Urteil:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und hält die Klage ebenfalls für unbegründet. Auch nach seiner Auffassung ist der Beitragsbescheid zu Unrecht ergangen.

Entstehungsprinzip: Maßgebliches Kriterium

Maßgebliches Kriterium für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Entstehungsprinzip.

Danach hat das Mitglied Beiträge aus dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt als angestellter Geschäftsführer zu zahlen, obwohl ihm das Arbeitsentgelt ab dem 1.1.2015 nicht mehr zugeflossen ist und aufgrund der Insolvenz nicht mehr zufließen wird.

Dieses Ergebnis folgt – so das BSG – aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Insoweit hat das BSG noch einmal betont, dass das Entstehungsprinzip nach seiner ständigen Rechtsprechung unabhängig davon gilt, ob der Beschäftigte wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und daher freiwillig versichert ist.

Eine Ausnahme vom Entstehungsprinzip allein für freiwillige Mitglieder hat das BSG ausdrücklich abgelehnt, weil ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden dürfe als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter.

Das BSG hat auch darauf hingewiesen, dass die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund fehlender Zahlungsfähigkeit
des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nicht schutzlos stelle.

Er könne als Gläubiger grundsätzlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen und anschließend Insolvenzgeld für die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch).

Darüber hinaus könne sich ein Versicherter, wenn er vom Arbeitgeber kein Gehalt bekomme und er deswegen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen müsse bzw. die Erbringung der Arbeitsleistung verweigern könne, arbeitslos
melden und Arbeitslosengeld beziehen (vgl. § 157 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).

Fall des finanziellen Engpasses

Bei einem kurzfristigen finanziellen Engpass des Arbeitgebers könne auch auf einen Teil des Arbeitsentgelts verzichtet werden, wobei ein solcher Verzicht in Bezug auf die Beitragserhebung grundsätzlich für die Zukunft zu beachten sei, nicht aber für die bereits vergangene Zeit.

Schließlich bestehe noch die Möglichkeit, dass der Sozialversicherungsträger die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des freiwillig Versicherten im Einzelfall durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Beiträgen gemäß § 76 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch berücksichtige.

Die Anwendung des Entstehungsprinzips verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Konsequenzen:

Wenn Sie als abhängig beschäftigter Geschäftsführer die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, sind sie dort freiwillig versichert.

Sie schulden dann Beiträge nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass die vom Träger der Versicherung festgesetzten Beiträge nach dem geschuldeten Vergütungsanspruch bemessen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Vergütung tatsächlich gezahlt wird oder nicht.

Diese Regelung gilt für Pflichtversicherte genauso wie für freiwillig versicherte Beschäftigte. Eine differenzierte Behandlung scheidet nach Auffassung des BSG aus.

Für den Fall, dass Sie Ihr Gehalt aufgrund wirtschaftlicher Probleme des Arbeitgebers vorübergehend oder gar nicht erhalten, hat das BSG auf bestimmte Möglichkeiten hingewiesen, durch welche die Beitragsbelastung verhindert oder reduziert werden kann.

Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um vorübergehende Zahlungsprobleme des Arbeitgebers handelt oder um dauerhafte, die am Ende zur Insolvenz führen.

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