BGH, Urteil vom 08.07. 2025, Az. II ZR 165/23
Haftungsumfang nach Abberufung aus dem Amt
Der Fall:
Geschäftszweck der P-GmbH waren der Vertrieb und die Verwaltung von Containern. Die P-GmbH schloss mit zahlreichen Anlegern sogenannte Kauf- und Verwaltungsverträge über neue oder gebrauchte Seefrachtcontainer. Die Anleger erwarben die Container und schlossen zugleich mit der P-GmbH einen Verwaltungsvertrag über die erworbenen Container mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren.
Im Gegenzug sollten sie einen garantierten Mietzins erhalten. Zum Ende der Laufzeit war entweder eine Rückkaufspflicht der P-GmbH vereinbart oder eine Rückkaufsoption. Die P-GmbH erwarb die Container von der P-AG, welche auch die Vermietung an Leasinggesellschaften oder Reedereien durchführte.
Einnahmen zur Erfüllung bestehender Ansprüche
Da die P-AG die vereinnahmten Kaufpreise teilweise nicht zur Beschaffung der von der P-GmbH an die Anleger verkauften Container verwandte, sondern zur Erfüllung bestehender Ansprüche von Altanlegern, entstand ein sogenanntes Schneeballsystem. Zu Beginn des Jahres 2018 brach das System zusammen, weil nicht mehr ausreichend neue Anlegergelder zur Befriedigung der Altanleger angeworben werden konnten.
Auf Eigenantrag wurde am 24.7.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen beider Gesellschaften eröffnet.
Geschäftsführer der P-GmbH war bis zu seiner Abberufung Mitte 2016 der zwischenzeitlich verstorbene G.
X hat insgesamt acht Anlageverträge mit der P-GmbH abgeschlossen, sechs davon in der Zeit bis Ende 2015 und zwei in der Zeit von November 2016 bis Januar 2017.
X hat die T als Alleinerbin des verstorbenen früheren Geschäftsführers G wegen Insolvenzverschleppung auf einen Schadenersatz in Höhe von rund 233.000 € verklagt (sämtliche Investitionsbeträge abzüglich erhaltener Mietzahlung), Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus den Anlageverträgen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der sechs vor der Abberufung des G als Geschäftsführer geschlossenen Anlageverträge stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Urteil insoweit bestätigt.
Das Urteil:
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
BGH bejaht Haftung
Der BGH hat aber eine grundsätzliche Haftung der T gemäß der §§ 1.967 Abs. 1 und 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den verstorbenen früheren Geschäftsführer G dem Grunde nach bejaht.
Der BGH hat die Beurteilung des OLG bestätigt, wonach bereits ab 2011 von einer Überschuldung der Gesellschaften auszugehen war. Dies gelte jedenfalls für den Zeitraum des Bestehens der Rückkaufverpflichtungen. Zwar waren ab August 2015 solche Rückkaufverpflichtungen nicht mehr vereinbart worden, doch hat der BGH diesbezüglich Folgendes klargestellt: Sei die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, so gelte der Nachweis einer im Zeitpunkt eines nachfolgenden Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt.
Dies gelte nur dann nicht, wenn der beklagte Geschäftsführer seinerseits darlege (und im Zweifel beweise), dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung beseitigt und somit die Antragspflicht wieder entfallen war.
Hinsichtlich der rund fünf bzw. sieben Monate nach dem Ausscheiden des G als Geschäftsführer abgeschlossenen Verträge hat der BGH entgegen dem OLG ebenfalls dessen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung bejaht.
Hinweis:
Auch ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer haftet grundsätzlich so der BGH in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der GmbH getreten sind, wenn die durch seine vorherige Verletzung der Insolvenzantragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Der neu bestellte Geschäftsführer haftet dann gegenüber Neugläubigern ebenfalls wegen Insolvenzverschleppung, da ihn ab Amtsantritt eine entsprechende Insolvenzantragspflicht trifft.
Die Haftung des bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers wird damit aber nicht ausgeschlossen. Dies gilt immer, aber auch nur dann, wenn aufgrund einer wertenden Betrachtung festgestellt werden kann, dass sich das vom Erstschädiger geschaffene Risiko noch fortsetzt.
Der frühere Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, der neue Geschäftsführer habe die von ihm früher geschaffene Gefahrenlage nunmehr pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26.3.2019, Az. VI ZR 236/18, NJW 2019, S. 2.227 Rn. 12). Alles andere ist eine Frage des Innenausgleichs der beiden haftenden Personen.
Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des alten Geschäftsführers und des schädigenden Vertragsbeschlusses des Neugläubigers mit der GmbH reiche bei Fortbestand der ursprünglich vom Geschäftsführer geschaffenen Gefahrenanlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs regelmäßig nicht aus.
Konsequenzen:
Als Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig im Auge behalten. Bei einem Eintritt von Insolvenzgründen (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) müssen Sie tätig werden und bei einer negativen Fortführungsprognose unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Sie haften als Geschäftsführer persönlich für solche Schäden, welche Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, dass sie trotz eingetretener Insolvenzsituation noch Geschäfte mit der insolventen GmbH abschließen. Wenn Sie sehenden Auges handeln und eine Schädigung der Gesellschaftsgläubiger in Kauf nehmen, kann hier auch eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB eintreten. Zu einer solchen Haftung kommt es insbesondere, wenn Sie in ein sogenanntes Schneeballsystem eingebunden sind, welches irgendwann zwangsläufig zusammenbricht.
Die Haftungsgefahr besteht nicht nur für Geschäftsabschlüsse während ihrer Organstellung als Geschäftsführer. Vielmehr haften Sie auch noch für solche Schäden, welche neuen Gläubigern der GmbH entstehen, indem nämlich nach Ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer noch Verträge mit der weiterhin insolventen GmbH abgeschlossen werden. Ist die Insolvenzreife der GmbH für die Zeit Ihrer Geschäftstätigkeit nachgewiesen, wird davon ausgegangen, dass sich diese Situation auch danach fortsetzt. Für eine nachträgliche Erholung der GmbH wären Sie darlegungs- und beweisverpflichtet.
Zwar haftet ein neuer Geschäftsführer ab Übernahme des Amts ebenfalls für eine Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht. Dies entbindet Sie als früheren Geschäftsführer aber nicht von der Weiterhaftung, wenn die Geschäfte noch in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer früheren Tätigkeit stehen.
Da Sie mit dem neuen Geschäftsführer als Gesamtschuldner haften, kommt es intern zu einer Haftungsverteilung, je nach dem Grad des Verschuldens.
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