BGH, Urteil vom 10.7.2025, Az. IX ZR 189/24
Bezahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten steht wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleich
Der Fall:
Über das Vermögen der A-GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. X war Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. In den Monaten vor dem Insolvenzantrag hat die A-GmbH von ihrem Konto in 18 Fällen insgesamt 6.914,12 Euro an X gezahlt.
Im Buchungstext zu den Zahlungen war lediglich “Rückzahlung” oder bloß der Name von X angegeben. Dieser hat behauptet, bei einem Betrag von 1.340 Euro handele es sich um rückständiges Gehalt. Mit den übrigen Überweisungen habe ihm die A-GmbH von ihm für sie getätigte Auslagen erstattet.
Im Wege der Insolvenzanfechtung macht der klagende Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Gesamtbetrags in das Gesellschaftsvermögen geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Das Urteil:
Der BGH hat der Revision nur teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil betreffend der Erstattungsleistungen in Höhe von 5.474,12 Euro aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die Verurteilung zur Rückzahlung der 1.340 Euro hat der BGH bestätigt. Hinsichtlich der verspäteten Gehaltszahlung hat der BGH eine wirksame Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung bejaht.
Hinsichtlich der anderen Zahlungen liegen die Voraussetzungen nach Auffassung des BGH noch nicht vollständig vor.
Alle Zahlungen sind zunächst einmal innerhalb des relevanten Einjahreszeitsraums vor dem Insolvenzantrag der A-GmbH als Insolvenzschuldnerin erfolgt (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung).
Bei den Zahlungen handelte es sich um Rechtshandlungen, welche andere Gesellschaftsgläubiger benachteiligt haben.
Alle vorgenannten Überweisungen können darüber hinaus als Zahlungen auf wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen erfolgt sein. Dabei hat der BGH wie folgt differenziert:
- Zahlt ein Gesellschafter anstelle der GmbH auf Forderungen eines Gesellschaftergläubigers, entspricht diese Vorgehensweise der Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter an die GmbH.
Die direkte Zahlung eines Gesellschaftergläubigers hat wirtschaftlich denselben Inhalt wie die darlehensweise Zurverfügungstellung von Geld an die GmbH, mit dem diese nachfolgend ihre Gläubiger befriedigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 1.12.2011, Az. IX ZR 11/11, BGHZ 192, S. 9 Rn. 9). - Eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechende Rechtshandlung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter einen fälligen Anspruch aus einem Austauschgeschäft nicht gegen die GmbH geltend macht.
Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter seine fällige Geldforderung gegen die Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch (durch bloßes Nichtgeltendmachen) stundet.
Eine Stundung eines fälligen Anspruchs wird nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.7.2014, Az. IX ZR 192/13, BGHZ 202, S. 59 Rn. 50). - Ob es zu einem solchen “Stehenlassen” eines fälligen Anspruchs aus einem Austauschgeschäft kommt, hängt davon ab, in welcher Frist die Verbindlichkeit durch die GmbH gezahlt wird. Insoweit kommt es immer auf eine genaue Einzelprüfung des Falls an.
Es reicht keineswegs jede geringfügige Überschreitung der festzustellenden marktüblichen oder der konkret vereinbarten Zahlungsfrist oder des für einen Baraustausch unschädlichen Zeitraums aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.2022, Az. IX ZR 250/20, WM 2022, S. 522 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen).
Es darf also bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der gewährten Zahlungsfrist nicht eine Finanzierungsfunktion festgestellt werden. Völlig unschädlich ist ein echter Leistungsaustausch Zug-um-Zug gemäß § 320 Bürgerliches Gesetzbuch. - Auch im Falle einer Stundung oder eines Stehenlassens von Gehaltsansprüchen kann es zu einer darlehensgleichen Gesellschafterleistung kommen (BGH, Urteil vom 10.7.2014, Az. IX ZR 192/13, BGHZ 202, S. 59 Rn. 50 f.). Gehaltsansprüche sind grundsätzlich zum jeweiligen Monatsende fällig.
Bei einer unüblichen Zahlungsverzögerung (vorliegend von mehr als drei Monaten) führt dies zu einer darlehensgleichen Finanzierungsfunktion. - Geht es um die Erstattung von Auslagen eines Gesellschafters, muss festgestellt werden, ob Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter erfüllt worden sind. Dann gilt das oben Ausgeführte.
Handelt es sich dagegen bei den Zahlungen um Vergütungen aus einer Dienst- oder Arbeitstätigkeit des Gesellschafters für die GmbH oder um die Erstattung von damit im Zusammenhang stehenden Spesen, kommt es darauf an, ob die Forderungen in einem üblichen Zeitrahmen geltend gemacht worden sind oder ob es zu einem Stunden oder Stehenlassen der Forderungen gekommen ist.
Konsequenzen:
Im Falle der Insolvenz einer GmbH sind Gesellschafterforderungen letztrangig zu erfüllen. Hat die Gesellschaft innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags Zahlungen an einen Gesellschafter geleistet, ist festzustellen, ob es sich um zulässige Zahlungen innerhalb eines normalen Austauschgeschäfts gehandelt hat oder ob es sich um anfechtbare Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder solche einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Kreditierungen seitens des Gesellschafters gehandelt hat.
Eine solche darlehensähnliche Forderung eines Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber einem Dritten beglichen und daraus einen Erstattungsanspruch hat, wenn er einen Zahlungsanspruch aus einem Austauschgeschäft nicht innerhalb eines üblichen Zeitrahmens geltend, sondern den Anspruch gestundet oder stehengelassen hat, oder wenn er Gehaltszahlungen erheblich verspätet erhalten hat.
TIPP: Sie sollten daher als Gesellschafter alle Ansprüche aus Austauschgeschäften wie Kaufverträgen oder Anstellungsverträgen, einschließlich damit verbundener Spesenersatzansprüche, sofort geltend machen, um eine spätere Anfechtbarkeit zu vermeiden.
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