Gläubigerbenachteiligung durch planmäßige Vermögensübertragung auf eine GmbH
BGH, Urteil vom 17.7.2025, Az. IX ZR 184/22
Der Fall:
Die Eheleute M waren seit dem Jahr 2001 zu gleichen Teilen als Gesellschafter an einem sogenannten geschlossenen Immobilienfonds beteiligt.
Ihre Beteiligungen waren durch Darlehen des Bankhauses B finanziert, besichert durch ein vom Ehemann M gegenüber der Bank abgegebenes notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 7.000 Euro zuzüglich Zinsen nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Ab dem Jahr 2010 wurden die Ausschüttungen des Immobilienfonds nicht mehr zur Darlehenstilgung eingesetzt. Im Januar 2011 gründete M als Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit H die M-GmbH mit dem Zweck der Verwaltung des Vermögens der Eheleute M.
Übertragung der Vermögenswerte an die GmbH
Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags übertrugen die Eheleute M ihre Vermögenswerte an die GmbH, welche diese verwalten und zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute M sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten verwenden sollte.
Das Bankhaus forderte M im Oktober 2011 zur Rückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 43.695.000 Euro nebst Zinsen auf und ließ ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zustellen.
Die Rechtsanwältin und Steuerberaterin R fertigte auftragsgemäß für M eine Strafanzeige gegen die Vorstände des Bankhauses. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 15.9 bis zum 18.11.2011 erteilte sie M Anfang Januar 2012 eine Kostennote über den Betrag von 76.755 Euro. Auf Anweisung von M zahlte die GmbH diesen Betrag.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des M verlangt von R die Rückzahlung des Honorars. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Das Urteil:
Der BGH hat der Revision stattgegeben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat zunächst einmal eine anfechtbare Rechtshandlung von M als des Schuldners bejaht, welche in der an die GmbH gerichteten Anweisung besteht, die Zahlung an R vorzunehmen.
Hierdurch hat M – so der BGH – eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte R bewirkt. Für die Anfechtbarkeit komme es nicht darauf an, ob der Schuldner die Zahlung selbst vornehme oder diese durch Einschaltung eines Leistungsmittlers erbringe.
Entscheidend sei lediglich, dass der übertragene Wert aus dem Vermögen des Leistenden stamme (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 16.11.2007, Az. IX ZR 194/04, BGHZ 174, S. 228 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen.).
Für den Empfänger der Leistung müsse erkennbar sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handele. Vorliegend hatte R ihre Honorarrechnung ausschließlich an M gerichtet, sodass aus ihrer Sicht die Zahlung durch die GmbH eine Leistung von M darstellte.
In der Zahlung lag auch eine Gläubigerbenachteiligung, indem das auf dem Konto der GmbH befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wurde.
BGH: Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners
In der nächsten Stufe hat der BGH auch den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners M bejaht. Ausgehend von dem Zweck der gegründeten GmbH besteht ein wichtiges Indiz der Gläubigerbenachteiligung – so der BGH – in dem Verhalten des Schuldners, durch die Vermögensübertragung das Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
Bei der Ausgestaltung der GmbH wird nämlich deutlich, dass nicht sämtliche, sondern nur auf Anweisung des Schuldners nach dessen freiem Belieben ausgewählte Gläubiger bedient werden konnten.
Die an R vorgenommene Überweisung führte zu einer inkongruenten Deckung, weil sie der Beklagten eine Befriedigung gewährte, welche sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte.
R hatte keinen Anspruch auf die Bezahlung durch die GmbH, auch wenn M dieser zuvor eigenes Vermögen übertragen hatte. Eine derartige Zahlung hat der BGH als nicht verkehrsüblich bezeichnet.
Darüber hinaus sind auch die beengten finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu beachten und die auf Grundlage des § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit von M.
Der BGH hat auch eine Kenntnis der begünstigten R von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird nämlich die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Aufgrund der von R gefertigten Strafanzeige kannte diese die Umstände, welche die Zahlungseinstellung von M begründeten. R war auch bekannt, dass außerdem weitere Gläubiger mit unbefriedigten Forderungen vorhanden waren.
Konsequenzen:
Für Fälle, in welchen der Zugriff von Gläubigern auf das private Vermögen droht, gibt es diverse Empfehlungen zur Sicherstellung des Vermögens durch Aufspaltung der Forderungsschuldnerschaft, die beim eigentlichen Schuldner verbleibt, und dem haftenden Vermögen, welches auf eine andere Person treuhänderisch übertragen wird (sogenannte “asset-protection”-Modelle).
Diese funktionieren aber, wie der vorliegende Fall zeigt, nur bedingt. Egal, ob der Schuldner selbst oder durch Anweisung an den Dritten durch diesen an einzelne Gläubiger leistet, handelt es sich regelmäßig um eine andere Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung. Dies ist dem Schuldner immer bewusst.
Es liegt daher regelmäßig ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. Der Gläubiger erhält dann eine inkongruente Deckung, weil er eine Befriedigung erhält, die er so nicht beanspruchen kann.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn finanziell derartig beengte Verhältnisse des Schuldners vorliegen, dass mit einer Zahlungsunfähigkeit gerechnet werden muss.
Die Kenntnis des Zahlungsempfängers wird vermutet, wenn dieser von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung wusste.
Insoweit ist der Insolvenzverwalter beweisbelastet. Er muss entweder den vollen Beweis führen oder aber er kann sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen.
In einem solchen Fall muss der Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen (so BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. IX ZR 112/22, BGHZ 238, S. 344 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Der Anfechtungsgegner muss daher darlegen und beweisen, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte.
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