BGH-Urteil zur Firmenbestattung

BGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 StR 287/24


Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer

– Der Fall:

Der mehrfach wegen Wirtschaftsdelikten vorbestrafte A hat sich unter Zuhilfenahme einer Ein-Mann-GmbH bulgarischen Rechts, deren Geschäftsführer er war, die Kontrolle über diverse Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage verschafft. Nach der Übernahme der Geschäftsanteile organisierte A die sofortige Abberufung des alten und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Der bestellte Geschäftsführer übte aber, wie von vornherein geplant, die Geschäfte nicht tatsächlich aus.

Zahlungsunfähige Unternehmen

Er hatte als voll berufstätiger Krankenpfleger weder geschäftliche Erfahrungen noch die Zeit zur Führung der Geschäfte. Wesentliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften wurden ihm vorenthalten. Entlohnt wurde er durch Gefälligkeiten wie Essenseinladungen oder geringe Geldbeträge. Er leistete A Blankounterschriften und kümmerte sich letztlich nicht um die Geschäfte der Gesellschaften. Die übernommenen Unternehmen wurden später durchgehend zahlungsunfähig, wobei noch vorhandene Vermögenswerte auf Veranlassung von A entzogen wurden. Insolvenzanträge wurden nicht rechtzeitig gestellt.

Das Landgericht (LG) hat A wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und wegen Betrugs verurteilt, aber eine Täterschaft verneint. Nach Auffassung des Gerichts hat A eine Mehrzahl von „klassischen Merkmalen“ aus dem Kernbereich der Unternehmensleitung nicht erfüllt und hat die Gesellschaft auch nicht nach außen hin vertreten.

– Das Urteil:

Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben. Er hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung durch das Tatgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH hat das LG zu Unrecht die Täterschaft von A verneint. Der BGH hat es insoweit bereits als verfehlt bezeichnet, dass das LG einen Kriterienkatalog, wie er bei einem „lebenden” Unternehmen zur Feststellung einer faktischen Geschäftsführerstellung angewandt wird, schematisch abgearbeitet hat, und zwar ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse.

Kriterien nicht anwendbar

Da es sich ganz offensichtlich um sogenannte „Firmenbestattungen“ handelte, konnten etliche der sonst angewandten Kriterien nicht entscheidend sein. Es wurden insbesondere keine Mitarbeiter mehr eingestellt und keine Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern neu gestaltet. Entscheidend bei der Abwicklung wirtschaftlich nicht mehr aktiver Gesellschaften ist es vielmehr so der BGH ob derjenige, der nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, die Unternehmensleitung faktisch übernommen hat, indem er die tatsächlich noch zu erledigenden und organtypischen Aufgaben übernommen hat.

Darüber hinaus kommt es in dieser Konstellation auch nicht darauf an, ob der faktisch Tätige für die Gesellschaft nach außen aufgetreten ist. Dies ist nur für werbende Unternehmen relevant. Bei diesen reicht eine bloß interne Einflussnahme eines Gesellschafters auf den formell bestellten Geschäftsführer nicht aus, um ihn zum faktischen Geschäftsführer zu machen. Wenn aber eine Gesellschaft gar nicht mehr am Rechtsverkehr teilnimmt, können die für werbende Gesellschaften entwickelten Kriterien nur noch sehr eingeschränkt angewandt werden.

Im Rahmen der Firmenbestattung ist daher nach Auffassung des BGH zu untersuchen, inwieweit der nicht zum Geschäftsführer Bestellte die Zuständigkeiten übernommen hat, die nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung ausschließlich dem Geschäftsführer als Vertretungsorgan zugewiesen sind. Insoweit kommt es insbesondere auf den exklusiven Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers an, der selbst Weisungen der Gesellschafter entzogen ist, wie zum Beispiel Pflichten zur Bilanzierung und Buchführung, zum Kapitalerhalt und zur Stellung eines Insolvenzantrags. Der BGH hat diesbezüglich auch auf die widersprüchlichen Aussagen im Urteil des LG hingewiesen. Dieses hatte nämlich ausgeführt, dass der bestellte Geschäftsführer lediglich „Strohgeschäftsführer“ gewesen sei und zwar zur Verschleierung der beherrschenden Stellung von A. Dies hat das LG nunmehr aufzuklären und neu zu entscheiden.

– Konsequenzen

Eine zivil- und strafrechtliche Haftung kann nicht nur den pflichtwidrig handelnden bestellten Geschäftsführer einer GmbH treffen, sondern auch den faktischen Geschäftsführer, der weder bestellt noch im Handelsregister eingetragen ist.

In einer werbenden Gesellschaft ist entscheidend, ob der mögliche faktische Geschäftsführer die sogenannten klassischen Merkmale aus dem Kernbereich der Unternehmensleitung erfüllt (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Bestimmung der Höhe der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Treffen von Entscheidungen in Steuerangelegenheiten und Steuerung der Buchführung). Darüber hinaus ist erforderlich, dass er auch nach außen wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft auftritt.

Im Rahmen der bloßen Abwicklung angeschlagener Gesellschaften bezüglich der sogenannten Firmenbestattung kann es dagegen nicht mehr auf die vorgenannten Kriterien ankommen. Ein Großteil der vorgenannten Funktionen fällt nämlich gar nicht mehr an. Insoweit kann der für die Gesellschaft Handelnde bereits dann als faktischer Geschäftsführer eingestuft werden, wenn er die wesentlichen im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens anfallenden Funktionen wahrnimmt, indem er alle wesentlichen Entscheidungen trifft und den bestellten Geschäftsführer als bloßen Strohmann benutzt. Der so ermittelte faktische Geschäftsführer kann dann als Täter einer Insolvenzverschleppung oder eines Bankrotts verurteilt werden.



Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

Geschäftsführer-Haftung

Nächster Artikel

Gendern im Handelsregister verboten

You might be interested in …