BFH: Urteil zur ertragsteuerlichen Organschaft

Das Bild zeigt das denkmalgeschützte Gebäude des Bundesfinanzhofs.

Zu den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

BFH, Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22
 


Der Fall und das Urteil:

Die Klägerin (GmbH, Organgesellschaft) schloss in 2002 mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters X (Organträger) einen Gewinnabführungsvertrag (GAV).

In den Streitjahren 2009 bis 2011 passivierte sie die an den Organträger abzuführenden Gewinne (inklusive Zinsen) kumuliert auf dem Konto “Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter”.

Eine tatsächliche Abführung oder Erfüllung gegenüber dem Organträger erfolgte nicht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden ebenfalls nicht auf dem Konto gebucht. In 2014 beglich die Klägerin private Verbindlichkeiten von X.

Vereinbarung zwischen Klägerin und Unternehmen

Die Zahlungen wurden auf der Ebene der Klägerin als Forderungen gegen X ausgewiesen. In 2017 vereinbarten die Klägerin und das Unternehmen X die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der Klägerin gegenüber dem Unternehmen X aus der Organschaft mit dem Forderungskonto gegenüber X.

Nach Auffassung des Finanzamts ist mangels Durchführung des GAV weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen.

Zwar sei eine Verbuchung der Gewinnabführungsverpflichtung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Im Streitfall seien auf diesem Konto aber weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen verbucht worden.

Somit fehle es im Ergebnis sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist.

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten die Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage der GmbH ab.

Konsequenzen:

Der BFH verlangt für die “tatsächliche Durchführung” eines GAV neben der Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche auch die Buchung/Bilanzierung der daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen.

Dafür genügt zwar ein kumulierter Ausweis unter “Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter”. Erforderlich ist laut BFH aber, dass die Ansprüche auch zeitnah zu erfüllen sind. Im Streitfall hat lediglich ein “unechtes” Verrechnungskonto ohne Gegenbuchungen und ohne Rechnungsabschluss vorgelegen.

Zahlungen bzw. die vereinbarte Aufrechnung erfolgten deutlich verspätet. Deshalb ist der GAV für die Streitjahre nicht tatsächlich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz durchgeführt worden.

Der BFH bestätigt damit ausdrücklich sein Urteil vom 2.11.2022 (Az. I R 37/19) und hält hieran sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung fest. Der GAV müsse tatsächlich “gelebt” werden. Dies stelle kein neues Tatbestandsmerkmal dar, sondern sei das Ergebnis einer Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz.

Der Wortlaut “durchführen” sei gerade nicht zwingend nur mit der tatsächlichen Erfüllung von Forderungen und Verbindlichkeiten gleichzusetzen, sondern weiter im Sinne eines tatsächlichen “Lebens” des GAV zu verstehen.

Bereits vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung müsse objektiv erkennbar sein, dass die zivilrechtlichen Vertragspflichten anerkannt und erfüllt werden.

Der BFH stellt klar, dass die tatsächliche Durchführung des GAV eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden und zivilrechtlich fälligen Ansprüche erfordert (angemessener Zeitraum von grundsätzlich bis zu zwölf Monaten nach Fälligkeit).

Diese vom BFH herangezogene Frist orientiert sich an dem in § 355 Abs. 2 Handelsgesetzbuch bei Kontokorrentverhältnissen regelmäßig vorgesehenen Rechnungsabschluss von zwölf Monaten.

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Zwölf-Monatsfrist ist dabei kein gesetzlich ausdrücklich normierter Ausschlusszeitraum, sondern eine richterrechtliche Konkretisierung.

In Sonderkonstellationen muss daher Raum bleiben, eine geringfügig spätere Erfüllung gleichwohl als unschädlich zu behandeln, sofern die Vertragsdurchführung insgesamt eindeutig und wirtschaftlich vollzogen wurde und die Verzögerung lediglich ausnahmsweise eingetreten ist.

Wichtiger Hinweis

Der BFH hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob und inwieweit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unschädlich sein können.

Ob die Finanzverwaltung sich hierzu noch äußern wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der nunmehr konkretisierten Anforderungen des BFH empfiehlt es sich, für jeden Organkreis ein strukturiertes Überwachungssystem zu etablieren. Dieses sollte umfassen:

  • die Ermittlung der Fälligkeit je Geschäftsjahr,
  • die Terminierung der Zwölf-Monats-Frist,
  • die rechtzeitige Herbeiführung und Dokumentation eines Zahlungs- oder Aufrechnungsakts oder ggf.
  • die Führung eines Verrechnungskontos mit periodischem Rechnungsabschluss.


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