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Bewirtungskosten: Handgeschriebener Bewirtungsbeleg steuerlich anzuerkennen?

Bei Bewirtungsrechnungen, die über den Grenzwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 250 Euro hinausgehen, muss der Bewirtende (= Rechnungsempfänger) vom Gastwirt auf der Rechnung eingetragen werden. Es reicht nicht aus, wenn der Bewirtende selbst seinen Namen in das Bewirtungsformular einträgt. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung reichen nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber auch handschriftliche Rechnungen formell als Bewirtungsrechnungen aus. Die Rechnung des Gastwirts muss nicht maschinengedruckt sein.

Beispiel:

Das Finanzamt hatte einzelne Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Bei zwei Belegen hat es die formelle Ordnungsgemäßheit verneint, weil die Gaststättenbelege handgeschrieben und nicht maschinengedruckt waren.

Der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen ist gesetzlich geregelt. Die Forderung der Finanzverwaltung, dass die Bewirtungsrechnung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein muss, findet nach dem Urteil des Finanzgerichts im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Soweit die Finanzverwaltung allein aus dem Sinn und Zweck der Regelung die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung herleiten will, interpretiert sie in das Gesetz einen Zweck hinein, den dieses nach seiner Entstehungsgeschichte nie hatte. Fazit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Der Anforderung einer maschinellen Rechnung der Gaststätte für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen fehlt jede Rechtsgrundlage.

Hinweis: Liegen handgeschriebene Bewirtungsbelege vor, die das Finanzamt beanstandet, dann sollte man sich hierauf berufen. Um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es zumindest zurzeit sinnvoll, wenn die Gaststättenrechnungen

  • maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sind; das ist der Fall, wenn sich eine Registriernummer auf der Rechnung befindet,
  • den Namen und die Anschrift der Gaststätte sowie die
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Restaurants ausweisen,
  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers enthalten (diese Angaben dürfen handschriftlich oder durch Stempelaufdruck ergänzt werden, d.h. Name und Anschrift der Gaststätte und des bewirtenden Unternehmers müssen nicht durch die Registrierkasse ausgedruckt sein),
  • das Ausstellungsdatum sowie die Rechnungsnummer angeben, die durch die Registrierkasse aufgedruckt werden müssen (handschriftliche Ergänzungen oder Stempel werden von der Finanzverwaltung derzeit als unzulässig angesehen),
  • den Verzehr (von Speisen und Getränken) einzeln aufschlüsseln und bezeichnen (Sammelbezeichnungen reichen nicht aus).
Stand: 29.09.2022 16:10