Eine „Bewirtung“ ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Von geschäftlichen Bewirtungskosten, deren Abzug auf 70 Prozent begrenzt ist, ist regelmäßig auszugehen, wenn Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Nur die Kosten für die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer sind zu 100 Prozent abziehbar.
Beispiel:
Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Anlässlich einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den Speisen und Getränken (ein bis zwei Getränke, auf einem Tablett gereichte kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken), die Kunden in den Spielhallen kostenlos erhielten, um Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass gehandelt habe. Diese sind nur zu 70 Prozent zum Abzug zugelassen. Die nicht zum Abzug zugelassenen 30 Prozent rechnete die Prüferin außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzu.
Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für Speisen und Getränke entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht um Bewirtungsaufwendungen handle, sondern lediglich um Aufmerksamkeiten, die als übliche Geste der Höflichkeit nicht unter den Bewirtungskostenbegriff fallen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bewirtung von Personen im Vordergrund steht oder ob die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. Die Kürzung um 30 Prozent scheidet nicht bereits dann aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die dargereichten Speisen und Getränke tatsächlich geeignet sind, die Verweildauer der Gäste zu beeinflussen, oder ob es lediglich darum geht, durch das Angebot an Speisen und Getränken eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen. Ob die Beköstigung der bewirteten Personen im Vordergrund steht oder die Bewirtung auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient, spielt keine Rolle.
Die Bewirtungsaufwendungen können nur als zu 100 Prozent abziehbare Aufmerksamkeiten beurteilt werden, wenn den Speisen und Getränken neben der Veranstaltung, in der sie ausgegeben werden, kein eigenständiges Gewicht zukommt. Von Aufmerksamkeiten kann somit bei betrieblichen Besprechungen ausgegangen werden, wenn die angebotenen Speisen und Getränke dem Gebot der Höflichkeit entsprechen und mit ihnen kein eigener Zweck verfolgt wird. Das gilt selbst dann, wenn das Angebot des Unternehmers einen vergleichbaren Umfang hat und sich nicht grundlegend von einem vergleichbaren Angebot anlässlich einer betrieblichen Besprechung unterscheidet.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht worden. Da die Unterscheidung zwischen beschränkt abziehbaren Bewirtungskosten und voll abziehbaren Aufmerksamkeiten nicht einfach ist, sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden, bis eine Entscheidung des BFH vorliegt.