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Betriebsvermögen und Kapitalbeteiligung im Erbfall: Steuerbefreiung abhängig von der Mindestlohnsumme

Wird Betriebsvermögen oder eine Kapitalbeteiligung an einer GmbH im Umfang von mehr als 25 Prozent vererbt oder verschenkt, hängt die Steuerbefreiung davon ab, dass die Mindestlohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb nicht unterschritten wird (§ 13a Abs. 3 ErbStG).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen vom 30.12.2021 eine lang ersehnte Billigkeitsregelung bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme infolge der Corona-Pandemie veröffentlicht.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG führt eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme verschuldensunabhängig zum rückwirkenden Wegfall des erbschaftsteuerpflichtigen Verschonungsabschlags im Umfang der Unterschreitung. In Zeiten von Corona, Kurzarbeit und Betriebsschließungen bedeutete dies ein erhebliches Nachversteuerungsrisiko für Erwerber unternehmerischen Vermögens. Die Finanzverwaltung eröffnet für diese Fälle nun die Möglichkeit, eine abweichende Steuerfestsetzung oder einen Steuererlass zu erwirken, wenn die Lohnsummenunterschreitung allein durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • die tatsächliche Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen enthält Lohnsummen aus dem Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022,
  • die Mindestlohnsumme wurde ausschließlich aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Corona-Pandemie unterschritten und
  • allein deshalb kommt es zu einer Nachbelastung mit Erbschaftsteuer.

Dabei wird die Kausalität zwischen Corona-Pandemie und Unterschreiten der Mindestlohnsumme laut Ländererlass unterstellt, wenn

  1. in dem o.g. Zeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  2. für den o.g. Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
  3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.

Sofern die Anforderungen a) bis c) nicht kumulativ vorliegen, wird im Einzelfall geprüft, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann.

Stand: 23.08.2022 16:51