Bei Betriebsveranstaltungen, die allen Betriebsangehörigen offenstehen, sind Aufwendungen je Mitarbeiter bis zu 110 Euro lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge können mit 25 Prozent pauschal der Lohnsteuer unterworfen werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Beispiel:
Unternehmer U veranstaltete eine Betriebsfeier für die Führungskräfte des Unternehmens. Das FA behandelte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und wendete nicht den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent an, sondern einen durchschnittlichen Steuersatz von 81,81 Prozent bzw. 62 Prozent.
Unstreitig ist, dass U den Teilnehmern steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat, da nicht alle Mitarbeiter zu der Feier eingeladen wurden. Der Unternehmer machte jedoch geltend, dass der pauschale Steuersatz von 25 Prozent anzuwenden sei, weil es keine gesetzliche Regelung gebe, die diese Pauschalierung ausschließe, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offenstehe. Klar war auch, dass von den Zuwendungen kein Freibetrag abzuziehen ist, weil die Betriebsfeier nicht allen Angehörigen des Betriebs offenstand. Die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG besagt nicht, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offenstehen muss. Dieses Kriterium ist nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags.
Begriffe wie „Betriebsveranstaltung“, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind nach Überzeugung des FG Köln grundsätzlich einheitlich auszulegen. Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung komme nur in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Das FG Münster war in einem Urteil vom 20.2.2020 davon ausgegangen, dass eine solche von der Legaldefinition abweichende Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung hier geboten sei. Dem schloss sich das FG Köln in seinem Urteil vom 7.7.2022 nicht an, sondern vertrat die Ansicht, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung einheitlich auszulegen sei.
Aufgrund der inzwischen eingelegten Revision liegt die endgültige Entscheidung nun beim BFH.