Wird ein Gewerbebetrieb gegen laufende Rentenzahlungen veräußert, sind die Zahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Kann der Veräußerer verlangen, dass der Zinsanteil mit der günstigen Abgeltungsteuer von (nur) 25 Prozent versteuert wird? Diese Frage hatte der BFH in einem Urteil vom 5.11.2019 zu entscheiden.
Der Sachverhalt: Nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH veräußerte K als vormals einziger Kommanditist den ihm angewachsenen Betrieb für 1,5 Mio. Euro. Der Kaufpreis sollte als Rente mit einer Laufzeit von 123 Monaten bei einem Zinssatz von 5 Prozent gezahlt werden. Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ab Veranlagungszeitraum 2009 wählte K die Zuflussmethode. Das Finanzamt veranlagte entsprechend.
Im Zuge der Veranlagung 2011 beantragte K erstmals, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil von knapp 60.000 Euro den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Einspruch, Klage und Revision blieben jedoch erfolglos.
Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile stellen nachträgliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Denn die Kaufpreisforderung ist bei Wahl der Zuflussbesteuerung auch nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin als (Rest-) Betriebsvermögen anzusehen. Anders als bei der Sofortversteuerung kommt es nämlich bei der Zuflussbesteuerung nicht zur sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung. Vielmehr werden diese im Zuge der Rentenzahlung aufgedeckt und erst dann besteuert, wenn das im Veräußerungszeitpunkt vorhandene Kapitalkonto überschritten wird.
Diese Betrachtung zwingt zu der Annahme, dass die Kaufpreisforderung des Veräußerers weiterhin als (Rest-)Betriebsvermögen behandelt werden bzw. betrieblich verhaftet bleiben muss. Das hat zur Folge, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.
Die Grundsätze zur Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG gegen Kaufpreisraten können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es sich bei einer solchen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft um Privatvermögen, nicht aber um Betriebsvermögen handelt. Dann gehört die Kaufpreisforderung ebenfalls zum Privatvermögen.