Betriebsprüfung: Künftig beschleunigtes Verfahren

Der Bundestag hat eine gesetzliche Neuregelung beschlossen, wonach die steuerliche Betriebsprüfung in Zukunft beschleunigt abgewickelt werden soll. Künftig besteht die Möglichkeit, während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, die verbindlich sind. Das heißt, dass bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten die Besteuerungsgrundlagen bereits vor Ablauf der Außenprüfung gesondert festgestellt werden können. Das Finanzamt (FA) entscheidet darüber, ob es einen entsprechenden Teilfeststellungsbescheid erlässt. Wenn der Steuerpflichtige einen Antrag stellt, soll das FA einen Teilabschlussbescheid erlassen, wenn er ein erhebliches Interesse hat und dies glaubhaft macht.

Eine weitere neue Regelung enthält das qualifizierte Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dabei werden die Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit erweitert. Es wird ein neues qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsakts eingeführt.

Die Entscheidung über den Einsatz dieses neuen Instruments liegt im Ermessen des Außenprüfers. Die Frist zur Erfüllung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen, wobei sie in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden kann. Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung des Mitwirkungsverlangens ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, wenn die Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungssanktion in Form einer steuerlichen Nebenleistung.

Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung 75 Euro, höchstens für 150 Kalendertage. Es kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden. Das Verzögerungsgeld fällt für die Dauer der Mitwirkungsverzögerung an, die spätestens mit Ablauf des Tags der Schlussbesprechung endet. Von der Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

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