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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Beteiligung minderjähriger Kinder an der GmbH

Ist eine GmbH auf ein Betriebsgrundstück angewiesen, wählen Eheleute häufig folgende Gestaltung: Alleiniger Gesellschafter ist z.B. der Ehemann; alleiniger Eigentümer des Grundstücks ist die Ehefrau, die das Grundstück an die GmbH vermietet oder verpachtet. Auf diese Weise vermeiden die Eheleute, dass die Immobilie zu Betriebsvermögen wird und die Mieteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden. Denn eine personelle Verflechtung zwischen Mieter und Vermieter – und damit eine Betriebsaufspaltung – wird vermieden.

Stirbt nun der Alleingesellschafter, kann es zu einer Betriebsaufspaltung kommen, wenn die Witwe zusammen mit ihren Kindern die GmbH-Anteile erben. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, hatte der BFH in einem Urteil vom 14.4.2021 zu entscheiden.

Laut Sachverhalt war ein Vater (V) bis zu seinem Tod alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der V-GmbH. Seine Witwe (Klägerin) und ihre beiden Kinder sind mit dem Tod des Ehemanns Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden, die Witwe mit 50 Prozent und die beiden Kinder mit je 25 Prozent, davon ein minderjähriges Kind. Die Witwe hatte der GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet.

Nachdem sie in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung und damit einer Betriebsaufspaltung als erfüllt. Dies folge daraus, dass der Witwe aufgrund der Vermögenssorge zum einen die Stimmrechte des minderjährigen Kindes zuzurechnen seien, zum anderen daraus, dass sie zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt worden sei. Das Finanzamt setzte daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte an.

Der Einspruch der Witwe blieb erfolglos; das Finanzgericht gab ihrer Klage statt.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die personelle Verflechtung verlangt (abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung), dass der das Besitzunternehmen (Verpächter) beherrschende Gesellschafter (hier: die Witwe) auch in der GmbH die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 Prozent der Stimmen reicht dafür nicht aus.

Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen minderjähriges Kind an der GmbH beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist. Die Bestellung als Geschäftsführerin der GmbH ändert daran nichts. Die Anteile des minderjährigen Kindes können der Klägerin mangels gleichgelagerter Interessen nicht zugerechnet werden. Auch eine personelle Verflechtung aufgrund einer faktischen Beherrschung der GmbH durch die Klägerin lag nicht vor.

Stand: 24.02.2022 14:15