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Betriebsaufspaltung: Fiktiver Zufluss von Mieteinnahmen bei beherrschender Stellung des Besitzunternehmens

Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Miete an das beherrschende Besitzunternehmen (den Vermieter) nur unregelmäßig gezahlt, ist sie gleichwohl bei Fälligkeit zu versteuern. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 4.9.2019.

Im Urteilsfall vermietete der zu 99,6 Prozent an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer K im Rahmen seines Besitzunternehmens u.a. Fahrzeuge und Maschinen an die GmbH. Das Besitzunternehmen ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung und setzte die Mieteinnahmen erst bei tatsächlichem, teils von der Fälligkeit abweichendem Zufluss an. Dagegen ging das Finanzamt aufgrund der beherrschenden Stellung des Besitzunternehmers jeweils vom Zufluss bei Fälligkeit aus. Dem hielt der Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. entgegen, die GmbH sei insolvenzreif und die Auszahlung wegen § 64 GmbHG nicht zulässig gewesen. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde nicht gestellt. Einspruch und Klage wurden abgewiesen.

In einer Einnahmen-Überschussrechnung sind Einnahmen erst dann zu erfassen, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind, also insbesondere bar bezahlt oder überwiesen wurden. Dieser Grundsatz wird bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH durchbrochen, weil bei dieser Personengruppe angenommen wird, dass sie über eine von der GmbH geschuldete Vergütung bereits bei Fälligkeit verfügen können, sodass die Einnahmen in diesem Zeitpunkt fiktiv als zugeflossen anzusehen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.

Der BFH geht von Zahlungsunfähigkeit aus, wenn die Zahlungsmittel für fällige Verbindlichkeiten schlechterdings nicht mehr aufgebracht werden können oder wenn Insolvenzreife gegeben ist. Dies läuft letztlich auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hinaus.

Die Möglichkeit über liquide Mittel zu verfügen, kann nur dann verneint werden, wenn eine Zahlung entweder faktisch unmöglich oder rechtlich nicht zulässig ist. Beides war im Sachverhalt nicht der Fall, weil u.a.

  • die GmbH laut Summen- und Saldenlisten während der Streitjahre erhebliche Zahlungen an Lieferanten, Arbeitnehmer, Abgabengläubiger sowie in Form des Gehalts an den Geschäftsführer geleistet hatte, auch wenn die Liquidität nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hatte;
  • sich der Geschäftsführer nicht auf die Massesicherungspflicht nach § 64 Satz 1 GmbHG berufen kann, wenn Zahlungen an andere Gläubiger erfolgen und die Insolvenzantragspflicht über einen längeren Zeitraum verletzt wird.

Das FG weist darauf hin, dass es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand hat, auf Krisensituationen zu reagieren, indem er die Verträge mit der GmbH, auf denen die fiktiven Zahlungen beruhen, ändert. Dass dies im Voraus und entsprechend fremdüblichen Bedingungen zu geschehen hat, versteht sich von selbst.

Stand: 16.12.2020 15:08