Betriebliche Kfz (1):

Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

In einem Beschluss vom 17.12.2025 hat der BFH die Privatnutzung mehrerer betrieblicher Kfz einer GmbH durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) trotz eines Privatnutzungsverbots unterstellt und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Die Rechtfertigung dafür sah der BFH in dem Erfahrungssatz (Anscheinsbeweis), dass ein GGF ein betriebliches Kfz typischerweise auch privat nutzt, wenn er jederzeit darauf zugreifen kann. Eine Entscheidung mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen für GmbHs, die einen Fuhrpark vorhalten (müssen).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der alleinige GGF einer GmbH war L. Seine Schwester R war als Arbeitnehmerin bei der GmbH beschäftigt. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörten im Streitzeitraum (2015-2017) mehrere hochwertige Fahrzeuge der Marke Porsche. Durch Gesellschafterbeschluss, der jährlich erneuert wurde, wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge vorgeschrieben. Fahrtenbücher für die Fahrzeuge wurden nicht geführt.

2012-2014

  • Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 unterstellte das Finanzamt (FA) eine private Nutzung aller betrieblichen Fahrzeuge. Als Konsequenz wurden 25 Prozent der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibung, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) als vGA behandelt, davon 20 Prozent privater Nutzungsanteil und 5 Prozent Gewinnaufschlag. Die danach ergangenen Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

2015-2017

  • Für den Streitzeitraum 2015 bis 2017 fand eine erneute Betriebsprüfung statt, in der wiederum die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge aufgegriffen wurde. Der Prüfer stellte fest, dass auf den GGF persönlich im fraglichen Zeitraum kein Fahrzeug zugelassen war.

Wie in der vorangegangenen Betriebsprüfung schätzte der Prüfer die außerbilanziell dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnende vGA mit 25 Prozent der Nettoaufwendungen. Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide für die GmbH.

Die GmbH wandte ein, dass im Prüfungszeitraum sowohl für den GGF als auch seine Schwester eine Privatnutzung durch Gesellschafterbeschluss untersagt worden sei und die Fahrzeuge dementsprechend ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Einen allgemeinen Erfahrungssatz derart, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen werde und ein Allein-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot missachte, gebe es nicht. Auch die Tatsache, dass es keine Kontrollinstanz gebe, um Verstöße gegen das Privatnutzungsverbot festzustellen, rechtfertige keinen Generalverdacht, dass gegen ein Privatnutzungsverbot verstoßen werde.

Die Begründung des BFHs

Der BFH begründet seinen Beschluss damit, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein Allein-GGF einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutze. Dies gelte auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber bei einem im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, insbesondere dann, wenn der GGF kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des GGF auf den Pkw besteht.

Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

Das Fazit des BFH:

Der Anscheinsbeweis (die Lebenserfahrung) spricht für eine private Nutzung des Betriebs-Pkw und deshalb kann das FA auch eine tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs der Besteuerung zugrunde legen. Wurde eine private Nutzung – wie im Sachverhalt – ausgeschlossen, liegt im Umfang der Privatnutzung kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor.

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