Wie der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer erschüttert werden kann
Der vom BFH herangezogene Anscheinsbeweis der Privatnutzung betrieblicher Kfz durch einen beherrschenden (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) (siehe dazu Nr. 1) kann erschüttert und damit „außer Kraft“ gesetzt werden. Wenn dies gelingt, gilt wieder der allgemeine Grundsatz, dass das Finanzamt die Privatnutzung und damit eine vGA beweisen muss. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises bedeutet nicht, dass die GmbH das Gegenteil von dem beweisen muss, was der Anscheinsbeweis unterstellt. Die GmbH muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und nachweisen, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.
Gleichwertiger Pkw im Privatvermögen:
Nach Auffassung der Finanzrechtsprechung ist ein Kfz im Privatvermögen des GGF, das im Status und Gebrauchswert dem betrieblichen Kfz gleichkommt, geeignet, den Anscheinsbeweis der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu erschüttern (BFH, Urteil vom 22.20.2024, Az. VIII R 12/21). Der GGF kann sich – neben dem Privatnutzungsverbot in seinem Anstellungsvertrag – darauf berufen, dass er und ggf. seine Ehefrau private Fahrten (am Wochenende, zum Einkaufen und im Urlaub) ausschließlich mit seinem privaten Fahrzeug zurücklegen.
Führung eines Fahrtenbuchs:
Führt der GGF für eines der betrieblichen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch nach den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz und nutzt er das Fahrzeug auch für private Zwecke, wird man darin eine Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung auch der übrigen zum Fuhrpark gehörenden Fahrzeuge sehen können.
Für die erfolgreiche Nutzung dieser Strategie wäre es weiterhin unerlässlich, dass die Erfassung und Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der monatlichen Gehaltsabrechnung sichergestellt ist. Der Erhebung der monatlichen Lohnsteuer für die Privatnutzung kann ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist sodann der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung auszugleichen.
Besitzt eine GmbH mehrere betriebliche Pkw und entschließt sich der GGF für sämtliche Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen, können diese Aufzeichnungen auch dann den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn sie nicht ordnungsgemäß geführt worden sind. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).
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