Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro (vor dem 1.1.2020 bis 500 Euro) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 34 EStG). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann jeder Arbeitgeber Leistungen bis zum Höchstbetrag von 600 Euro steuerfrei zuwenden.
Begünstigt sind Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zertifiziert sind, sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) festgelegten Kriterien entsprechen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V). Bei der Frage, welche Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands führen, stellt der Spitzenverband der Krankenkassen auf die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum ab (= Primärprävention gemäß § 20 SGB V). Es muss sich um aktive Maßnahmen handeln bzw. um Anleitungen zu einem bestimmten Verhalten, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen und zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart werden können. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. IV C 5 – S 2342/20/10003 :003). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zertifizierung veranlasst hat oder eine bereits zertifizierte Leistung einkauft.
Die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen aus dem Präventionsleitfaden der Krankenkassen sind nicht abschließend, geben aber einen repräsentativen Überblick.
Begünstigte Maßnahmen sind z.B.:
- Kurse zum Herz-Kreislauf- bzw. Ausdauertraining, Bewegungsprogramme (z.B. Jogging, Walking, auch Nordic-Walking, Wassergymnastik, Aquajogging, Fitnessgymnastik)
- Programme zum Rückentraining (Rückenschule, unter Umständen Kurse im Fitnessstudio mit lizenziertem Kursleiter)
- Wirbelsäulengymnastik, Kurse zur Muskelkräftigung
- Kurse zur Ernährungsberatung, Kurse zum verantwortlichen Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln, Raucherentwöhnungsberatung und sonstige Suchtberatung
- Kurse zur Stressreduktion, Kurse in Yoga oder Qigong.
Nicht begünstigte Maßnahmen sind z. B.:
- reine Heilbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Anti-Cellulite-Gymnastik, Massage, Bodybuilding, Shiatsu, Ayurveda, Saunabesuch
- Schwimmbadbesuch, Kurkosten des Arbeitnehmers, Erste-Hilfe-Kurse, Mobbing-Prävention
- Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Selbstverteidigungskurse, Survival-Training, Back-, Koch-, Mal- oder Töpferkurse
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (z.B. Spinning als Training nur der unteren Extremitäten)
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Bewerbungstraining
- Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen
- Zeitmanagementkurse, Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (z.B. Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben
- Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost angeboten wird.
Wenn ein Arbeitgeber nicht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann er bei der Krankenkasse nachfragen oder beim FA gemäß § 42e EStG eine verbindliche Auskunft einholen. Eine verbindliche Auskunft gemäß § 42e EStG ist immer kostenlos.