Neueste Entwicklungen in der Gesetzgebung betreffen auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und haben konkrete Auswirkungen für Arbeitgeber. Hier werden drei Bereiche näher betrachtet: die Geringverdienerförderung, die versicherungsvertragliche Lösung sowie Änderungen für Pensionskassen.
Geringverdienerförderung
Im Gesetzgebungspaket zur Grundrente, das am 03.07.2020 den Bundesrat passiert hat, waren auch Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) enthalten. Diese betreffen den in 2018 eingeführten Förderbetrag für Geringverdiener. Die bislang bestehenden Grenzen werden deutlich angehoben. Die Einkommensgrenze für Geringverdiener steigt, bei monatlicher Zahlweise, von bisher 2.400 € auf 2.575 €. Der maximal förderfähige Höchstbeitrag steigt von 480 € auf 960 € p.a. Da 30 % des Beitrags steuerlich gefördert werden, steigt die maximale Förderung somit von 144 € auf 288 €.
Geringverdienerförderung
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Erklärung |
Was ist ein Geringverdiener? | Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis (StKl I-V), mit einem monatlichen Arbeitslohn bis zu 2.575 € |
Wer erhält die Förderung? | Arbeitgeber, die für Geringverdienende Arbeitnehmer eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte bAV bieten. Der Beitrag muss zwischen 240 € und 960 € p.a. liegen. |
Höhe der Förderung | 30 % des Arbeitgeberbeitrags (d.h. zwischen 72 € und 288 €) |
Ablauf der Förderung | Der Arbeitgeber darf den Förderbetrag vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Ist die Lohnsteuer geringer als der Förderbetrag, kann eine Erstattung beim Finanzamt beantragt werden. Als Betriebsausgaben absetzbar ist nur die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag zur bAV und dem Förderbetrag. |
Voraussetzungen | Diverse Voraussetzungen, u. a. für den Durchführungsweg und die Tarifgestaltung. Holen Sie dazu fachkundigen Rat ein (siehe Expertenkontakt). |
Stolpersteine | Die Beiträge nach § 100 EStG werden zwar steuerrechtlich nicht auf Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindern aber den sozialversicherungsfreien Rahmen. Eine Nutzung für bereits bestehende Verträge funktioniert aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Tarife meist nicht. |
Auswirkungen für Arbeitgeber
Durch die Neuregelung sollen noch mehr Arbeitgeber dazu motiviert werden, für geringverdienende Mitarbeiter eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV einzurichten. Dieses Ansinnen ist ausdrücklich zu begrüßen. Leider vernachlässigt der Gesetzgeber bei der Umsetzung die betriebliche Realität. Zum einen werden Arbeitgeber, die bereits im Jahr 2016 und früher eine arbeitgeberfinanzierte bAV geboten haben, nicht für ihr vorbildliches Handeln belohnt, sondern diese älteren Verträge werden von der Förderung ausgeschlossen. Zum anderen verhindert das Gesetz (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG) meist die Nutzung bereits bestehender bAV-Verträge. Ein Wechsel von Voll- auf Teilzeittätigkeit und wieder zurück kann somit im Extremfall drei bAV-Verträge, mit unterschiedlichen Konditionen, zur Folge haben. Das Bestreben des Gesetzgebers, die Altersvorsorge von Geringverdienern mit möglichst wenig Kosten zu belasten, verkehrt sich dadurch ins Gegenteil.
Versicherungsvertragliche Lösung
Eine Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) macht die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (vvL) nun zum Standard. Auch bei dieser Gesetzesänderung steht die Förderung der Verbreitung der bAV im Vordergrund. Bislang konnten Arbeitgeber ihre Haftung für die Direktversicherungs- und Pensionskassenverträge von vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern nur dann auf den Wert der Versicherung begrenzen, wenn sie aktiv tätig geworden sind. Es musste innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine aktive Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer und Versicherer abgegeben werden, dass die vvL genutzt wird. Erfolgte die Erklärung zu früh (vor dem Ausscheiden) oder zu spät, so konnte die Anwartschaft nicht wirksam auf die Versicherungsleistung beschränkt werden.
Auswirkungen für Arbeitgeber
Durch die Gesetzesänderung ist die Erklärung des Arbeitgebers für Pensionskassen- und Direktversicherungsverträge nun nicht mehr notwendig und die vvL als Standard vorgesehen. Dies ist eine deutliche Entlastung für Arbeitgeber, sowohl was den Verwaltungsaufwand als auch das Haftungsrisiko angeht.
Nicht verändert haben sich allerdings die weiteren Voraussetzungen für die Nutzung der vvL. Werden diese nicht eingehalten, dann ist die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ratierlich (nach dem m/n-tel Verfahren) zu bestimmen.
- Ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen das Recht zur Fortsetzung des Vertrags mit eigenen Beiträgen haben
- Überschussanteile werden nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet
- Bei Direktversicherungen:
- Es bestehen keine Abtretungen oder Beleihungen des Versicherungsvertrags und auch keine Beitragsrückstände. (Das bedeutet, dass Beitragsstundungen für vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter rechtzeitig zurückzuzahlen sind, wenn die vvL greifen soll)
- Es besteht spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters ein unwiderrufliches Bezugsrecht
Die Neuregelung ist klar zu begrüßen, vermindert sie doch den Verwaltungsaufwand und macht ein fehleranfälliges Erklärungsverfahren überflüssig. Sie beschränkt das Risiko für Arbeitgeber, auch wenn die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG weiterhin gilt.
Änderungen für Pensionskassen
Mit dem siebten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze hat der Gesetzgeber auf Probleme bei mehreren Pensionskassen reagiert und den gesetzlichen Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) auch auf Pensionskassen ausgedehnt. Die Neuregelung betrifft hauptsächlich Firmenpensionskassen, aber auch einige freie Pensionskassen. Nicht unter die Regelung fallen Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz angehören (Liste abrufbar unter: protektor-ag.de), die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes oder Pensionskassen in der Form einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Tarifvertragsgesetz.
Sofern die Pensionskasse von der Änderung betroffen ist, bedeutet dies für den Arbeitgeber natürlich auch, dass PSVaG-Beiträge anfallen. Diese werden auf Basis der sogenannten Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die die betroffene Pensionskasse dem Arbeitgeber mitteilen wird. Einzelheiten dazu können im entsprechenden Merkblatt nachgelesen werden: www.psvag.de.
Doch warum war die Neuregelung überhaupt notwendig? Durch die langanhaltende Niedrigzinsphase sind auch die Zinsen für Staatsanleihen seit Jahren im Sinkflug oder bewegen sich sogar im negativen Bereich. Für Lebensversicherer und Pensionskassen, die aufgrund der aufsichtsrechtlichen Regelungen dazu gezwungen sind, einen Großteil ihrer Gelder in per aufsichtsrechtlicher Definition sichere Kapitalanlagen zu investieren, ist dies natürlich ein massives Problem.
Kommen dann zur Niedrigzinsphase noch Fehler bei der Kapitalanlage hinzu, so kann dies dazu führen, dass eine Pensionskasse ihre Pensionsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. In der Vergangenheit musste die Finanzaufsicht BaFin deshalb bereits bei mehreren Pensionskassen eingreifen. Von den 135 Pensionskassen in Deutschland stehen 31 nach Aussage der BaFin von Anfang dieses Jahres unter besonderer Beobachtung. Ein Sanierungskonzept für eine solche Pensionskasse kann in der Herabsetzung der Leistungen bestehen. Und genau an dieser Stelle beginnen die Probleme.
Auswirkungen für Arbeitgeber
Eine Leistungsherabsetzung kann für den Arbeitgeber bei garantierten Leistungen zur Folge haben, dass er für den Kürzungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einstehen muss. Ist ein Ausgleich über die Pensionskasse nicht mehr möglich oder vom Arbeitgeber nicht gewünscht, dann wird der Differenzbetrag rechtlich gesehen zu einer Direktzusage, die entsprechend bilanziert werden muss (Bilanzgutachten) und für die ebenfalls Beiträge an den PSVaG fällig werden.
Geschützt werden durch die Neuregelung Arbeitnehmer, deren alter Arbeitgeber durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe nicht mehr greifbar ist. Diese hätten bislang mit der Rentenkürzung leben müssen, haben nun aber eine Absicherung für ihre unverfallbaren Anwartschaften.
Diese Informationen und Einschätzungen basieren auf Gesetzesänderungen auf dem Stand von Juli 2020. Es können sich nach Veröffentlichung dieses Artikels weitere Änderungen ergeben haben. Darum und weil es sich um eine nicht leicht zu verstehende Thematik handelt, empfehlen wir unbedingt, den Rat von bAV-kundigen Finanz- und Vorsorgeberatern einzuholen.

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