OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2025, Az. 14 U 4/24
Voraussetzungen für den Insolvenzschutz einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers
(OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2025, Az. 14 U 4/24)
– Der Fall:
X war bei der B-GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ab Anfang 1992 tätig, ab Anfang 1993 als Geschäftsführer. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sagte ihm die GmbH ein Ruhegeld zu. Dieses sollte er erhalten nach Eintritt in den Ruhestand bzw. nachdem das Angestelltenverhältnis mindestens fünf Jahre Bestand hatte und er dauernd arbeitsunfähig würde ohne Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Er erhält so 60 Prozent derjenigen Bezüge an Gehalt und Tantieme, die X in den drei letzten Jahren vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogen hatte.
X war an der Gesellschaft zunächst mit 2 Prozent und später mit 4 Prozent, bei seinem Ausscheiden mit 5 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahr 2018 verlangte X unter Berufung auf die Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 10.722 Euro. Hierzu wurde die GmbH verurteilt.
X hat wegen der Insolvenz der B-GmbH gegen den Träger der Insolvenzsicherung, den Pensionssicherungsverein, die Zahlung des Ruhegehalts gemäß Nr. 7 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eingeklagt, und zwar in Höhe von rund 473.000 Euro zuzüglich Zinsen. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
– Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Klageabweisung bestätigt. Nach Auffassung des OLG Köln ist ihm die streitgegenständliche Pensionszusage nicht „aus Anlass“ seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt worden. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gelten die Regelungen dieses Gesetzes, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wurden. Können solche zugesagten Ansprüche vom Arbeitgeber später nicht mehr erfüllt werden, weil – wie im vorliegenden Fall – über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat ein betroffener Versorgungsempfänger grundsätzlich einen Anspruch in Höhe der Versorgungszusage gegen den Pensionssicherungsverein gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG. Dieses Gesetz gilt vorrangig für Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Insoweit sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen muss die Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erfolgen. Dies ist nur der Fall bei GmbH-Gesellschaftern, die mit weniger als 10 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt.
Darüber hinaus muss aber die Pensionszusage gerade „aus Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen“ erfolgt sein. Insoweit muss, was das OLG Köln noch einmal betont, zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und der Gewährung der Altersversorgung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es darf sich nicht um verkappten Unternehmerlohn handeln, für den kein Insolvenzschutz eingreifen kann. Es darf sich auch nicht um eine Zusage handeln, die z.B. aus verwandtschaftlichen, ehelichen oder freundschaftlichen Gründen heraus erfolgte.
Schließlich muss die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei fremden Kräften wirtschaftlich vernünftig und üblich sein. Hierfür ist der klagende Versorgungsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet.
An der vorgenannten Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit des Unternehmens fehlt es vorliegend nach Auffassung des OLG Köln. Die Zusage war bereits zu Beginn der Geschäftsführertätigkeit erfolgt, also ohne Berücksichtigung einer entsprechenden Betriebstreue. Das OLG Köln hat daher die erforderliche betriebliche Veranlassung verneint.
– Die Konsequenzen:
Hat die GmbH Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und fällt die Gesellschaft dann in die Insolvenz, kann dies dazu führen, dass sie im Ergebnis nichts mehr bekommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG haben. Hierzu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Hinweis: Zum einen dürfen Sie nur mit weniger als 10 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sein. Darüber hinaus muss Ihnen die Zusage der Altersversorgung aus Anlass Ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt worden sein, und zwar für eine bereits erbrachte oder jedenfalls zu erwartende Betriebstreue. Hierfür tragen Sie die Darlegungsund Beweislast.
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