OVG Münster, Beschluss vom 29.12.2025, Az. 4 B 154/25
Zur Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung
Der Fall und die Entscheidung
Im Streitfall geht es um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bewachungsgewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gegenüber einer GmbH (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbeordnung).
Kein Geschäftsführer über langen Zeitraum
Im Urteilsfall ergab sich die Unzuverlässigkeit der GmbH daraus, dass diese im Zeitpunkt des Widerrufs bereits über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren und fünf Monaten entgegen § 6 GmbH-Gesetz (GmbHG) keinen Geschäftsführer gehabt hatte und damit führungslos im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG war.
Mit rechtskräftiger Entscheidung wegen Begehung von Insolvenzstraftaten hatten die beiden damaligen Geschäftsführer ihre Organstellung kraft Gesetzes verloren und durften deshalb auch das Geschäftsführeramt nicht (wieder) übernehmen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Dennoch sind sie weiterhin als Geschäftsführer (faktisch) aufgetreten und haben nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung der GmbH gesorgt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist bereits die erste Instanz (Verwaltungsgericht) zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass sich die beiden (ehemaligen) Geschäftsführer als unzuverlässig erwiesen haben und dass deshalb der GmbH die Bewachungsgewerbeerlaubnis zu Recht wirksam entzogen werden durfte.
Konsequenzen
Geschäftsführer verlieren ihre Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt.
Nach dieser Vorschrift, die dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger, dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit einem öffentlichen Interesse dient, kann keine Person Geschäftsführer sein, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten, zum Beispiel wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) oder nach den §§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch (StGB) (Insolvenzstraftaten), rechtskräftig verurteilt worden ist. Dabei umfasst die Verurteilung wegen der genannten vorsätzlich begangenen Straftaten auch eine solche nach § 59 StGB.
Mit § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) wollte der Gesetzgeber den zu einer Geldstrafe Verurteilten im Bewährungsfall unter bestimmten Voraussetzungen den Makel einer Vorstrafe ersparen.
Dabei hat er von einer Verurteilung zur Strafe abgesehen, wie sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB ergibt, dabei jedoch nicht die Verurteilung wegen der Begehung einer Straftat an sich ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus den § 465 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung und § 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 Bundeszentralregistergesetz, dass der Gesetzgeber auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt als einen Fall der Verurteilung sieht.
Es entspricht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die Verwarnung mit Strafvorbehalt auch als Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Die Geschäftsführertätigkeit soll zum Schutze des Geschäftsverkehrs und auch zum Eigenschutz der Gesellschaft dann ausgeschlossen sein, wenn die betroffenen Personen vorsätzlich Insolvenzverfahren verschleppt oder Straftaten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begangen haben.
Dass es dabei nicht auf den Strafausspruch ankommt, zeigt sich im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG, wonach der Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit bei anderen Straftaten einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf.
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