Aufmerksamkeiten: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die überwiegend betrieblich veranlasst sind und im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Sie unterliegen nicht der Lohnsteuer und dürfen beim Arbeitnehmer nur zu einer unwesentlichen Bereicherung führen. Eine nur unwesentliche und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis maximal 60 Euro (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) an, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z.B. aufgrund eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion oder Konfirmation). Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, auch wenn es sich um nicht umsatzsteuerbare Umsätze handelt. Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Aufmerksamkeiten sind daher z.B. Blumen, Bücher, CDs bzw. DVDs (Tonträger) oder Genussmittel.

Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das heißt, wenn die Zuwendung mehr als 60 Euro (z.B. 61 Euro) gekostet hat, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Differenzbetrag von einem Euro. Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, wie z.B. Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser oder Pausen-Snacks (hierbei kommt es letztlich nicht auf die Einhaltung der 60-Euro-Grenze an).

Beispiel:

Eine GmbH stellt ihren Arbeitnehmern Mineralwasser und andere Getränke kostenlos zur Verfügung. Jeder Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht nicht festgehalten zu werden, weil die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb generell steuerfrei ist.

Von einer steuerfreien Aufmerksamkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Ein „ganz überwiegendes Arbeitgeberinteresse“ liegt vor, wenn durch die Verköstigung der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird. Aber: Auch bei einem außergewöhnlichem Arbeitseinsatz ist die 60-Euro-Grenze zu beachten.

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