Was Geschäftsführer bei der Trennung riskieren
Wenn sich eine GmbH von einem Mitarbeiter trennen muss, stellt sich für die Geschäftsführung fast immer dieselbe Frage: einvernehmlich regeln oder einseitig kündigen? Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer bringt Planungssicherheit, kostet aber oft eine höhere Abfindung. Eine Kündigung ist günstiger in der Verhandlung, birgt aber ein rechtliches Risiko, das viele unterschätzen. Welches Instrument im Einzelfall sinnvoller ist, hängt von der Beweislage, dem Zeitdruck und der Risikobereitschaft der Geschäftsführung ab. Der Beitrag ordnet beide Wege ein und zeigt, an welchen Kriterien sich die Entscheidung in der Praxis festmachen lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schließt eine spätere Klage gegen die Beendigung aus.
- Eine Kündigung eröffnet dem Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.
- Der Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist bei unklarer Beweislage oft das risikoärmere, aber teurere Instrument.
- Bei klar dokumentierten Kündigungsgründen kann die Kündigung trotz Klagerisiko die wirtschaftlich sinnvollere Wahl sein.
Aufhebungsvertrag und Kündigung im Überblick
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigungserklärung nötig ist. Beide Seiten unterschreiben eine Vereinbarung, die Beendigungszeitpunkt, Abfindung und Restansprüche regelt. Weil keine einseitige Erklärung vorliegt, entfällt auch das Widerspruchsrecht, das eine Kündigung typischerweise auslöst.
Bei der Kündigung entscheidet dagegen allein der Arbeitgeber über die Beendigung. Der Mitarbeiter muss dieser Entscheidung nicht zustimmen und kann sie gerichtlich überprüfen lassen. Genau in diesem Unterschied liegt der Kern der Abwägung: Der Aufhebungsvertrag verlangt Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten, die Kündigung verlangt von der Geschäftsführung, ihre Gründe notfalls vor Gericht zu belegen.
Für die Geschäftsführung bedeutet das zunächst eine Frage der Verhandlungsmacht. Ist der Mitarbeiter an einer schnellen, einvernehmlichen Lösung interessiert, etwa weil er bereits eine neue Stelle in Aussicht hat, lässt sich ein Aufhebungsvertrag meist zügig aushandeln. Fehlt dieses Interesse oder bestehen erhebliche Meinungsunterschiede über die Trennungsgründe, bleibt die Kündigung häufig der einzige gangbare Weg, auch wenn sie das spätere Klagerisiko mit sich bringt. Beide Instrumente führen zum selben Ziel, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unterscheiden sich aber deutlich in Ablauf, Kontrolle und rechtlicher Angreifbarkeit.
Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags für Geschäftsführer
Ein zentraler Vorteil des Aufhebungsvertrags für Geschäftsführer liegt in der Planungssicherheit. Weil beide Seiten die Bedingungen aushandeln, lässt sich der Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren, unabhängig von gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Das erleichtert etwa die Nachfolgeplanung, wenn eine Position zügig neu besetzt werden muss, oder umgekehrt eine längere Übergangsphase, wenn Wissen im Unternehmen gehalten werden soll.
Diesem Vorteil steht ein sozialversicherungsrechtliches Risiko gegenüber: Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, ohne dass ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Viele Mitarbeiter kennen dieses Risiko und lassen es in die Verhandlung über die Abfindungshöhe einfließen. Für die Geschäftsführung bedeutet das häufig, dass der finanzielle Vorteil eines schnellen, klagefreien Abschlusses durch eine höhere Abfindungssumme erkauft wird.
Hinzu kommt ein Aspekt, der in der Praxis oft übersehen wird: Ein Aufhebungsvertrag muss inhaltlich sauber formuliert sein, damit er später nicht wegen unzulässiger Druckausübung oder fehlender Bedenkzeit angefochten werden kann. Wird der Mitarbeiter etwa unter Zeitdruck zur Unterschrift gedrängt, kann das die Wirksamkeit der Vereinbarung gefährden. Die Geschäftsführung sollte deshalb auf eine nachvollziehbare Dokumentation der Verhandlung achten, auch wenn der Vertrag selbst formlos wirksam werden kann. In der Abwägung zählt am Ende, ob die Ersparnis an Zeit und Rechtssicherheit den finanziellen Mehraufwand rechtfertigt.
Warum Kündigungen das Risiko einer Kündigungsschutzklage bergen
Wer sich für eine einseitige Kündigung entscheidet, öffnet dem Mitarbeiter einen gerichtlichen Weg, den Aufhebungsvertrag von vornherein ausschließt. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Versäumt der Mitarbeiter diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Genau diese kurze Frist führt in der Praxis dazu, dass viele Betroffene sich rasch an einen Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage wenden, um Fristen und Erfolgsaussichten prüfen zu lassen, statt Ansprüche ungeprüft verstreichen zu lassen.
Wird die Klage fristgerecht eingereicht, kommt es in aller Regel zunächst zu einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Dort prüft das Gericht, ob sich eine einvernehmliche Lösung erzielen lässt, bevor ein streitiges Verfahren mit Beweisaufnahme beginnt. Für die Geschäftsführung ist dieser Termin oft der entscheidende Moment: Ein Vergleich im Gütetermin führt häufig zu einer Abfindungszahlung, die höher ausfällt als ursprünglich geplant, weil das Prozessrisiko für beide Seiten schwer kalkulierbar ist. Wer als Arbeitgeber unsicher ist, ob die Kündigungsgründe vor Gericht Bestand hätten, zahlt in der Verhandlung meist einen Aufschlag, um das Verfahren zu beenden.
Das eigentliche Risiko liegt also weniger im Verlieren des Prozesses als im Zeit- und Kostenaufwand bis zu einer Einigung. Monate der Unsicherheit, Anwaltskosten auf beiden Seiten und ein Mitarbeiter, der unter Umständen bis zur Entscheidung im Betrieb verbleibt oder freigestellt werden muss, summieren sich zu einem Aufwand, den viele Geschäftsführungen bei der Entscheidung für eine Kündigung zunächst unterschätzen.
Entscheidungskriterien für Geschäftsführer in der Praxis
Die Wahl zwischen beiden Instrumenten lässt sich an wenigen praktischen Kriterien festmachen. Entscheidend ist zunächst die Beweislage: Lassen sich die Kündigungsgründe lückenlos dokumentieren, etwa durch Abmahnungen, Leistungsnachweise oder betriebliche Kennzahlen, sinkt das Klagerisiko erheblich. Fehlt diese Dokumentation oder beruht die Trennung eher auf einem gestörten Vertrauensverhältnis ohne harte Fakten, ist ein Aufhebungsvertrag oft das risikoärmere Instrument, weil er die gerichtliche Überprüfung von vornherein ausschließt.
Ein zweites Kriterium ist der Zeitfaktor. Muss eine Position kurzfristig neu besetzt werden, verschafft der Aufhebungsvertrag durch die freie Terminvereinbarung mehr Flexibilität als eine Kündigung mit gesetzlicher Frist und möglichem Gerichtsverfahren im Anschluss. Drittens spielt die finanzielle Ausgangslage eine Rolle: Wer eine hohe Abfindung im Vorfeld vermeiden will und bereit ist, das Prozessrisiko zu tragen, tendiert eher zur Kündigung.
Auf der anderen Seite der Trennung suchen Mitarbeiter, die eine Kündigung erhalten, häufig gezielt einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage, um Fristen und Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. Diese Reaktion ist inzwischen so verbreitet, dass Geschäftsführungen sie bei der Entscheidung mitdenken sollten: Je angreifbarer die Kündigungsgründe wirken, desto wahrscheinlicher wird eine Klage und desto eher lohnt sich vorab eine rechtliche Einschätzung der eigenen Position. In der Praxis empfiehlt sich deshalb, vor einer Kündigung die Aktenlage kritisch aus der Perspektive eines möglichen Gerichtsverfahrens zu prüfen, statt sich allein auf die eigene Einschätzung zu verlassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Aufhebungsvertrag nachträglich per Klage angegriffen werden?
Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht durch eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden, da diese Klageart an eine Kündigungserklärung anknüpft. Anfechtbar bleibt der Vertrag nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei Täuschung oder unzulässiger Druckausübung bei der Unterschrift.
Wie hoch fällt die Abfindung bei den beiden Instrumenten typischerweise aus?
Beim Aufhebungsvertrag ist die Abfindung frei verhandelbar und richtet sich nach der Verhandlungsposition beider Seiten. Bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess orientieren sich die Beteiligten häufig an der Regelabfindung als Ausgangspunkt der Verhandlung.
Muss der Mitarbeiter dem Aufhebungsvertrag zustimmen?
Ja, ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten unterschreiben. Verweigert der Mitarbeiter die Zustimmung, bleibt der Geschäftsführung nur die Kündigung als einseitiges Beendigungsinstrument mit dem entsprechenden Klagerisiko.

