Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

BAG, Urteil vom 15. Januar 2025, Az. 5 AZR 284/24


Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(BAG, Urteil vom 15. Januar 2025, Az. 5 AZR 284/24)

– Der Fall:

K verlangt von der Arbeitgeberin X-GmbH Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Er befand sich in der Zeit vom 22. August bis zum 9. September 2022 im Urlaub in Tunesien. Mit einer E-Mail vom 7. September 2022 teilte K der Arbeitgeberin mit, dass er bis zum 30. September 2022 „krankgeschrieben und arbeitsunfähig“ sei. Er fügte ein in französischer Sprache verfasstes und von ihm übersetztes Attest vom selben Tag des Arztes Dr. H aus B in Tunesien bei. Dieser attestierte, dass K an „schweren Ischiasbeschwerden im engen Lendenwirbelkanal“ leide, 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und sich während dieser Zeit nicht bewegen und reisen dürfe.

K buchte aber bereits am 8. September 2022 ein Fährticket für den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem Pkw zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. K legte später noch eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor, in dem dieser seine Diagnose sowie die Arbeitsunfähigkeit und das Reiseverbot für 24 Tage bestätigte.

K hatte bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2022 im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub viermal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

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