Gewährt eine GmbH ihren Arbeitnehmern (auch ihrem Geschäftsführer) ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 Euro beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 Euro, wendet die GmbH ihrem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 Euro sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.
Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Diese Zinssätze sind auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) zu finden (Suchbegriff „geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen“). Bei dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 Euro zu einem Effektivzinssatz von jährlich 2 Prozent (Laufzeit fünf Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis fünf Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 4,92 Prozent.
Nach Abzug eines Abschlags von 4 Prozent ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,72 Prozent. Die Zinsverbilligung beträgt somit (4,72 Prozent – 2 Prozent =) 2,72 Prozent. Danach ergibt sich im Monat ein geldwerter Vorteil von 36,27 Euro (2,72 Prozent von 16.000 Euro x 1/12). Dieser Vorteil ist – da die 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten ist – lohnsteuerfrei. Der geldwerte Vorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.
Sicherheiten: Höhere Darlehensbeträge werden in der Regel nur gewährt, wenn entsprechende Sicherheiten für den Ausfall des Darlehens gestellt werden können. Im Falle eines typischen Baudarlehens ist die Sicherheit die Grundschuldbestellung der Bank als Gläubiger. Die Finanzverwaltung geht bei einer fehlenden Sicherheitenbestellung von einem geldwerten Vorteil aus, wenn der Zinssatz eines vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung voraussetzt. Durch die fehlende Sicherheitenbestellung entfallen bei einem Baudarlehen z.B. Gebühren für das Grundbuchamt (Eintragung der Grundschuld für die Bank) oder Aufwendungen für den Notar. Diese normalerweise anfallenden Gebühren und Aufwendungen sind in die Bewertung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.