Anteilsverkauf

Qualifikation eines Teils des Kaufpreises als Arbeitslohn oder Veräußerungspreis

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Gesellschafter der X-GmbH und deren Geschäftsführer. Im Streitjahr veräußerte er seine Geschäftsanteile. Bestandteil des Kaufpreises war ein Betrag von 625.000 Euro, der – nach den Bestimmungen des Kaufvertrags – für die Fortsetzung der Geschäftsführung des Klägers bei der X-GmbH für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geleistet wurde. Die Zuzahlung erfolgte unter dem Vorbehalt der anteiligen Erstattung bei vorzeitiger Beendigung.

Der Kläger erklärte diesen Teil als Einkünfte gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem folgte das Finanzamt nicht und ordnete diese Zahlung den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH

Der BFH sah die Revision als begründet an und führte aus, dass das Finanzgericht (FG) Umstände, die auf eine Berücksichtigung nach § 17 EStG hindeuten würden, nicht hinreichend beachtet hat.

So gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zufließen. Arbeitslohn kann auch durch Zuwendung eines Dritten gezahlt werden, wenn sie Entgelt für die Arbeitsleistung sind. Auch hier muss der Zusammenhang zwischen Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis bestehen. Die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer muss sich wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit darstellen.

Das Ergebnis

Im vorliegenden Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die dafür relevanten Umstände vom FG noch nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Er wies darauf hin, dass nach § 17 EStG der gesamte Wertzuwachs der Beteiligung steuerlich erfasst werden soll. Auch andere Leistungen sind dann Bestandteil des Veräußerungspreises, wenn sie Element der Kaufpreisbildung sind und damit als unselbstständiger Kalkulationsfaktor in die Kaufpreisbildung eingeflossen sind. Im Regelfall ist es aber so, dass die Qualität und Stabilität des Managements des erworbenen Unternehmens für den Käufer im Regelfall ein unselbstständiger Kalkulationsfaktor im Rahmen der Gesamtkaufpreisbildung ist und damit regelmäßig in den erworbenen Geschäftswert aufgeht. Da diese Frage vom FG nicht hinreichend geklärt worden war, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück.

Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

Corona-Sonderzahlungen: auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei

Nächster Artikel

Kundenschmerz aufspüren: Der Vertrieb braucht “Pain Points”

You might be interested in …