FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2025, Az. 6 K 343/21 K,G,F
Zum Verzicht eines nicht beherrschenden Gesellschafters auf seine Pensionszusage
(FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2025, Az. 6 K 343/21 K,G,F)
– Der Fall und das Urteil:
An einer AG (Klägerin) waren als Gesellschafter die natürlichen Personen A, die Eheleute B und Person C beteiligt. A war zugleich Vorstandsmitglied der AG. Er hatte bei Dienstunfähigkeit und Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren (in 2022) einen Anspruch auf Pensionszahlungen. Mit Wirkung zum 28. Februar 2010 übertrugen die Eheleute B ihre Anteile auf A und C. Gemäß einer Vereinbarung vom 11. Januar 2016 verzichtete A auf seine bis dahin bestehende Pensionszusage und erhielt dafür im Gegenzug die bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (in Höhe von 62.059 Euro). Mit Vertrag vom 13. Januar 2026 veräußerte A seine Anteile an C, der damit alleiniger Anteilseigner der AG wurde.
Die AG löste in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 die Pensionsrückstellung (in Höhe von 135.878 Euro) und den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung (in Höhe von 62.059 Euro) erfolgswirksam auf. Die AG deklarierte die Übertragung des Anspruchs auf die Rückdeckungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und den Verzicht auf die Pensionszusage in Höhe des Barwerts des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage. Gleichzeitig erklärte sie eine entsprechende Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz.
Das Finanzamt versagte die einkommensteuermindernde Berücksichtigung des Barwerts des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es hat in dem Verzicht des Gesellschafters A auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage gesehen, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezmeber 2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs zu erhöhen ist.
– Die Konsequenzen:
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person einer Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In dem Verzicht auf die Pensionszusage eines Gesellschafters einer AG liegt eine solche verdeckte Einlage des Gesellschafters an die Gesellschaft (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. I R 89/12, BStBl. II 2014, S. 729). Dies spiegelt sich bei der AG in der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Bilanz wider. Diese Zuwendung ist auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Die zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter A vereinbarte Abtretung des Versicherungsanspruchs und der Verzicht auf den Pensionsanspruch sind nach den Grundsätzen der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise zwar keiner Saldierung zugänglich, aber können dennoch nur einheitlich als betrieblich oder gesellschaftlich (mit-)veranlasst angesehen werden. Beide Vorgänge können jedenfalls auf ihren Veranlassungszusammenhang bezogen nicht isoliert betrachtet werden, sondern beruhen auf einem einheitlichen Entschluss des Handelnden.
Die Abtretung der Rückdeckungsversicherung ist als gesellschaftlich (mit-)veranlasst anzusehen, was dann auch gleichermaßen auf den Verzicht auf die Pensionszusage zutrifft. Begründet wird dies damit, dass der Wert der Pensionszusage ermittelt worden ist, welche der Gesellschafter A gegen den Erhalt von lediglich 62.059 Euro aufgegeben hat. Dass der Gesellschafter A einen Verlust hingenommen hat, lässt sich nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern ist von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die Auflösung der Rückstellung auch nicht nur als unmittelbare Folge des Umstands anzusehen, dass der Versorgungsanspruch mit der Zahlung des versprochenen Betrags aus zivilrechtlicher Sicht erfüllt gewesen sei. Hierin liegt kein bloßer „Reflex“, sondern trotz der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise ein einheitlicher Veranlassungszusammenhang, wonach A gesellschaftlich (mit-)veranlasst auf Ansprüche verzichtet und sich insofern wertmäßig insgesamt schlechter stellt.
Beachten Sie: Eine verdeckte Einlage ist grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz) zu bewerten. Jedoch regelt § 8 Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz, dass die verdeckte Einlage das Einkommen nicht erhöhen darf. Insofern ist eine außerbilanzielle Korrektur maximal um den Wert vorzunehmen, um den sich das Einkommen durch die Ausbuchung der Pensionsrückstellung erhöht hat, mithin um 135.878 Euro.
Das Urteil dürfte vollumfänglich auch auf einen Gesellschafter- Geschäftsführer übertragbar sein. Siehe dazu auch den Beitrag von Ott ab Seite 320 in dieser Ausgabe.
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