Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG) und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 12 K 1271/23).
Im Urteilsfall war der Kläger zu 50 Prozent an der A-GmbH beteiligt und als Geschäftsführer tätig. Er verkaufte seine Anteile an die D-GmbH und trat die Anteile aufschiebend bedingt auf die vollständige Kaufpreiszahlung an die D-GmbH ab. Der Kaufvertrag enthielt die Regelung, dass ein festgelegter Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren seitens des Klägers im Kaufpreis enthalten war. Ein Dritter übernahm zugunsten des Klägers gegenüber der D-GmbH
eine Bürgschaft gegen eine Avalprovision von 1 Prozent.
Der Kläger berücksichtigte in seiner Einkommensteuererklärung den im Kaufpreis enthaltenen Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Gewinns im Sinne von § 17 EStG und die Avalprovision als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem im Vertrag genannten Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung um eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit des Klägers handele und diese mithin nach § 19 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern sei. Die Aufwendungen für die Avalprovision stellten dementsprechend Werbungskosten zu diesen Einkünften dar und seien entsprechend zu berücksichtigen.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt hat den im Vertrag genannten Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung zutreffend als Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt und die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Avalprovision entsprechend § 11 Abs. 2 EStG als Werbungskosten zu diesen Einkünften berücksichtigt.
Die Entscheidung, ob es sich bei entsprechenden Bezügen und Vorteilen um Arbeitslohn handelt, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu treffen. Arbeitslohn setzt deshalb voraus, dass ein geldwerter Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung und dem Dienstverhältnis genügt dabei nicht für die Annahme von Arbeitslohn. Erforderlich ist vielmehr ein finaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die Zuwendung Entlohnungscharakter aufweisen muss. Der Vorteil muss sich vielmehr als „Frucht“ der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Ob dies zutrifft, ist jeweils durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns rechtlich und tatsächlich an die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist. Dies war vorliegend der Fall.
