Anteilsübertragungen im Ausland

BFH, Urteil vom 25. September 2024, Az. II R 36/21


Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern anwendbar?

(BFH, Urteil vom 25. September 2024, Az. II R 36/21)

– Der Fall:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln. Sie wurde in das dortige Register eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die A Limited (Ltd.) (nachfolgend: A) mit Sitz in Irland. A war gleichzeitig Alleingesellschafterin der B Ltd. (nachfolgend: B), ebenfalls mit Sitz in Irland. Die Klägerin und B waren damit Schwestergesellschaften. B verfügte über inländischen Grundbesitz.

In 2010 übertrug A alle Anteile an B auf die Klägerin. Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die (unstreitige) Ansicht, dass durch die Übertragung ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der damaligen Fassung vorgelegen hat. Streitig war, ob die Anteilsübertragung im Ausland von § 6a GrEStG erfasst wird und damit steuerfrei war. Dies verneinte das Finanzamt und erließ entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide gegen die Klägerin.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

– Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG Vorschrift unterliegt die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft von mindestens 95 Prozent (heute 90 Prozent) der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. In 2010 sind alle Anteile von A an der grundbesitzenden B und damit mindestens 95 Prozent auf die Klägerin übergegangen. Der Einwand der Klägerin, dass sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten an der Zuordnung der Grundstücke (bei A als Muttergesellschaft) nichts geändert habe, wurde vom BFH als unerheblich zurückgewiesen. Entscheidend ist allein die Anteilsübertragung, mit der die Grundstücke erstmals dem Vermögen der Klägerin zugeordnet wurden.

Streitig war im Fall, ob die Übertragung in Irland die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 6a GrEStG erfüllt. Der BFH führte aus, dass § 6a GrEStG bei Umwandlungen gelte und gemäß Satz 2 auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedsstaats der EU.

Ob dies im Streitfall der Fall gewesen ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand der maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Rechts zu ermitteln. Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine entsprechende Umwandlung gemäß Satz 2 handelte. Maßgeblicher Aspekt dafür war, dass die Anteilsübertragung nach den maßgeblichen Vorschriften im Wege der Einzelrechtsübertragung durch rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt ist und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge. Dies beanstandete der BFH nicht, sodass die Revision zurückgewiesen wurde.

– Die Konsequenzen:

Dieser auf den ersten Blick exotisch anmutende Fall liefert wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung von Anteilsübertragungen, nicht nur im Ausland.

Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 (und Nr. 3) GrEStG kommt es nicht auf die wirtschaftliche Betrachtung an. Anteilsübertragungen von Schwestergesellschaften unterfallen also dem GrEStG, auch wenn eine gemeinsame Muttergesellschaft vorhanden ist. Entscheidend ist, dass durch die Anteilsübertragung dem Erwerber das Grundstück erstmals zugeordnet wird.

Die Anwendung des § 6a GrEStG bei ausländischen Umwandlungen beurteilt sich nach dem ausländischen Recht, und zwar danach, ob diese Umwandlungen dem deutschen Recht entsprechen. Das FG – gebilligt vom BFH – hat hier auf die Unterscheidung zwischen Einzelrechts- und Gesamtrechtsnachfolge abgestellt. Die Gesamtrechtsnachfolge ist also entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer Umwandlung.

Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Es liegt auch keine nach EU-Recht verstoßende Beihilfe vor.

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