Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer

Juristischer Paragraph

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.7.2024, Az. 26 U 1/24
 


Gesellschafterbeschluss zur Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer und Verstoß gegen Stimmbindungsvereinbarung

Der Fall:

Die Kläger sind Gesellschafter der A-GmbH. Mit dem überwiegenden Teil der übrigen Gesellschafter der A-GmbH schlossen die Kläger eine Grundsatzvereinbarung, nach der sich die Vertragsschließenden verpflichtet haben, unter bestimmten Bedingungen einheitlich abzustimmen.

Im Dezember 2022 fand eine Gesellschafterversammlung der A-GmbH statt. Gemäß der Grundsatzvereinbarung hätten die daran Beteiligten die Satzungsänderung ablehnen müssen.

Dennoch wurde die Satzungsänderung mit den erforderlichen Stimmen geschlossen. Inhalt war, dass “das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf, endet.”

Die Kläger waren der Ansicht, dass dieser Gesellschafterbeschluss nichtig bzw. anfechtbar sei. Die Klage vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung zurück.

  1. Verstoß gegen Stimmbindungsvereinbarung

    Das OLG war der Ansicht, dass die Stimmbindung in der Grundsatzvereinbarung zu keinem anfechtbaren oder nichtigen Gesellschafterbeschluss führt.

    Zwar können sich Gesellschafter außerhalb der Satzung schuldrechtlich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise abzustimmen.

    Verletzt ein Gesellschafter ein solches getroffenes Abkommen, indem er abredewidrig abstimmt, ist der auf diese Weise zustande gekommene Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar, vielmehr ist der Streit um die Rechtsfolgen des Verstoßes zwischen den Vertragsbeteiligten und nicht mit der Gesellschaft auszutragen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

b. Altersgrenze für Geschäftsführer

Das OLG stellte fest, dass der Beschluss auch nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt.

So ist der Anwendungsbereich des AGG über den Wortlaut des § 6 Abs. 3 hinaus auch in dem hier gegebenen Fall einer Entlassungsbedingung in Form der Beendigung einer Organstellung bei Erreichen einer Altersgrenze eröffnet.

Dies ist jedoch bei einer Altersgrenze von 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässig (= Beendigung ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann).

Eine unsachliche Diskriminierung ist hier nicht ersichtlich, zumal hier ein Höchstalter angesetzt ist, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liegt.

Für eine unsachliche Diskriminierung sprechen die Umstände auch deshalb nicht, weil sämtliche Gesellschafter gleichermaßen davon betroffen sind.

Konsequenzen

Das Gericht weist darauf hin, dass nicht nur der Dienstvertrag den Regelungen des AGG unterliegt, sondern auch Bestimmungen über die Abberufung als Organ der Gesellschaft. Jedoch sind diese (OLG: “zweifellos”) wegen der Reglung in § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässig, wenn also ein Geschäftsführer das Rentenalter erreicht hat oder dieses – wie hier – gar überschritten wird.


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