Aktivrente: Wie auch GmbH- (Gesellschafter-)Geschäftsführer davon profitieren können

Von der neuen Aktivrente profitieren kann auch ein Geschäftsführer einer GmbH, der in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, weil er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann; dies gilt insbesondere für (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind.

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Minderheitsbeteiligung profitieren von der neuen Aktivrente, da sie in der Regel ebenfalls sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie über eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte umfassende Sperrminorität verfügen, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt und mit der sie sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können. GGF mit einer solchen Sperrminorität gelten als Selbstständige und sind damit von der Steuervergünstigung ausgeschlossen.

GGF im fortgeschrittenen Alter mit einer umfassenden Sperrminorität könnten in Erwägung ziehen, auf diese Sperrminorität zu verzichten, um in den letzten Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden. In Familien-GmbHs, in denen der GGF in den letzten Jahren einvernehmlich eine unangefochtene „beherrschende“ Stellung hatte, sollte dies kein Problem sein. Insbesondere dann, wenn erwartet werden kann, dass die Familienmitglieder die Stellung des Seniors auch künftig respektieren werden.

GGF mit einer Beteiligung von 50% und mehr am Stammkapital haben aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine beherrschende Stellung. Sie können die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend bestimmen bzw. ihnen nicht genehme Abstimmungen der anderen Gesellschafter verhindern. Sie sind quasi im „eigenen“ Unternehmen tätig und gelten deshalb als Selbstständige, die von der Aktivrente ausgeschlossen sind. Allerdings haben auch sie Möglichkeiten, Pflichtmitglied
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden.

Beispiel:

In Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge überträgt der Senior-GGF einen Teil seiner GmbH-Beteiligung auf seinen Sohn.

Mit der Aufgabe seiner Mehrheitsbeteiligung wird der Senior versicherungspflichtig. Eine andere Möglichkeit für den Senior-GGF, um Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden: Er überträgt in notarieller Form seine GmbH-Anteile ganz oder teilweise im Rahmen eines Treuhandvertrags auf einen Familienangehörigen, z.B. die Ehefrau. Damit wird der Senior versicherungspflichtig. Denn das Bundesozialgericht hat wiederholt entschieden, das für die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, allein die Rechtsmacht entscheidend ist, die sich aus dem Handelsregister und der Gesellschafterliste ergibt. Im Fall einer Treuhandvereinbarung hat nicht der Treugeber (der Senior), sondern der Treuhänder (die Ehefrau) die Rechtsmacht, ihren Willen bei Gesellschafterbeschlüssen durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder
entgegen der Treuhandabrede abweichend von den Vorgaben des Treugebers abstimmt.

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