Aktivrente: Alle Infos auf einen Blick

Kleingeld und Geldscheine liegen auf einem Tisch.

Die Aktivrente trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Allerdings gibt es für GmbH- (Gesellschafter-)Geschäftsführer eine Ausnahme.

Die Aktivrente ist eine steuerliche Förderung. Darüber hinaus soll sie Anreize schaffen, trotz erreichtem Rentenalter freiwillig aktiv im Berufsleben zu bleiben. Mit diesem Instrument möchte die Bundesregierung unter anderem dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Das Konzept der Aktivrente sieht dabei vor, dass bis zu 2.000 Euro monatlich und bis zu 24.000 Euro jährlich aus dem dadurch erzielten Erwerbseinkommen steuerfrei bleiben. Die Steuerpflicht für Rentner und Pensionäre greift erst dann, wenn der Freibetrag von 24.000 Euro überschritten ist.

Aktivrente nur für Angestellte mit einer Ausnahme

Die Aktivrente und die damit einhergehenden steuerlichen Vergünstigungen sind jedoch nur für Angestellte vorgesehen, die sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgehen. Gewerbetreibende und Freiberufler profitieren nicht von der Aktivrente. Das gilt auch für GmbH- (Gesellschafter-)Geschäftsführer (GGF). Doch obwohl angestellte GGF einer GmbH oder einer Kapitalgesellschaft wie einer AG grundsätzlich als Arbeitnehmer gesehen werden, muss bei dieser Berufsgruppe differenziert werden:

Wenn das Beteiligungsverhältnis in der GmbH mehr als 50 Prozent am Stammkapital beträgt, gelten sie als sozialversicherungsfrei. Die steuerliche Vergünstigung der Aktivrente würde nicht greifen. Erst wenn die Anteile der GmbH der Gesellschafter unter 50 Prozent liegen, können sie von der Aktivrente profitieren. Dies ist zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmensnachfolge der Fall. Wenn der Senior-GGF einen Teil seiner GmbH-Beteiligung auf eines seiner Kinder überträgt, gibt er seine Mehrheitsbeteiligung auf und wird somit versicherungspflichtig.

Hinweis:
GGF im fortgeschrittenen Alter mit einer umfassenden Sperrminorität könnten in Erwägung ziehen, auf diese Sperrminorität zu verzichten, um in den letzten Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden. In Familien-GmbHs, in denen der GGF in den letzten Jahren einvernehmlich eine unangefochtene „beherrschende“ Stellung hatte, sollte dies kein Problem sein. Insbesondere dann, wenn erwartet werden kann, dass die Familienmitglieder die Stellung des Seniors auch künftig respektieren werden.
Darüber hinaus haben Minijobber keinen Anspruch auf den Steuerfreibetrag. Arbeitgeber führen hier pauschale Sozialversicherungsbeiträge sowie eine pauschale Lohnsteuer ab.

Weitere Besonderheiten bei der Aktivrente

Die Steuerbefreiung gilt allerdings erst für diejenigen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Für Jahrgänge ab 1964 gilt hier das 67. Lebensjahr. Bei den Geburtenjahrgängen vor 1964 ist der Eintritt in die Regelaltersgrenze gestaffelt, und liegt zwischen 65 und 67 Jahren. Darüber hinaus greift die Aktivrente auch dann, wenn die Begünstigten bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Entscheidend ist lediglich das Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch, wenn die Aktivrente mit dem Beschluss des Bundestags und Bundesrats zum 1. Januar 2026 in Kraft trat, greift sie erst ab dem 1. Juni 2026. Dies ist der Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Zudem vermindert sich der der jährliche Freibetrag anteilig um 1/12 pro Monat, in dem die Voraussetzungen für die Begünstigungen nicht vorliegen. Wenn die Aktivrente also erst ab Juni 2026 greift, bleibt für das laufende Jahr ein Freibetrag von 14.000 Euro.

Wichtige Fragen und Antworten zur Aktivrente

  1. Greift die Aktivrente auch bei Werkverträgen?
    Führt der Ruheständler die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags aus, gilt dies als selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Somit erfolgen keine Begünstigungen durch die Aktivrente.
  2. Gelten die steuerlichen Vergünstigungen auch bei mehreren Tätigkeiten?
    Nein. Der monatliche Steuerfreibetrag von 2.000 Euro gilt nur für jeweils ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
  3. Müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom steuerfreien Arbeitsentgelt gezahlt werden?
    Vor dem Hintergrund der Aktivrente bleibt der steuerfreie Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente vollumfänglich beitragspflichtig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen demnach gezahlt werden. Außerdem müssen Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Hiervon sind Arbeitnehmer befreit. Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht, da Rentner davon ausgenommen sind.

Einen ausführlichen Beitrag zur Aktivrente, speziell für GmbH- (Gesellschafter-) Geschäftsführer, finden Sie auf vsrw.de.

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