Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ die Einführung einer steuerfreien Aktivrente (§ 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz – EStG) zum 1.1.2026 beschlossen. Durch die neue Regelung soll Arbeit über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich attraktiver werden.
Die neue Vorschrift sieht eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Steuerlich begünstigt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer nichtselbstständigen sozialversicherungspflichtigen Arbeit. Ausgeschlossen von der steuerfreien Aktivrente sind Selbstständige, Freiberufler, Beamte und Bezieher von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Steuerlich nicht begünstigt sind zudem geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Dem Gesetzgeber geht es also ausschließlich um die Bindung von Fachkräften in regulären Anstellungsverhältnissen.
Sind Einnahmen nach anderen Regelungen bereits steuerbefreit, gehen diese Steuerbefreiungen vor. Das heißt, sie sind auf den neuen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG nicht anzurechnen.
Zu den Steuerbefreiungen, von denen der Aktivrentner in vollem Umfang neben dem steuerfreien Verdienst profitiert, gehören der Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro (in 2026), der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro), die Sonderausgabenpauschale (36 Euro) sowie eine individuelle Vorsorgepauschale für gezahlte Versicherungsbeiträge. Außerdem kommt dem Aktivrentner der Altersentlastungsbetrag (maximal 608 Euro in 2026) zugute.
Beispiel:
Ein Aktivrentner erhält ab Januar 2026 einen Bruttolohn von 3.000 Euro. Aufgrund der vorstehenden Freibeträge und der Steuerfreiheit der Aktivrente wird dem Arbeitnehmer der Lohn ohne Abzug von Lohnsteuer ausbezahlt.
Beispiel:
Ein Aktivrentner erhält eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.500 Euro monatlich (18.000 Euro jährlich). Er ist weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt und erhält dafür einen Bruttolohn von 2.000 Euro. Unter Berücksichtigung sämtlicher Steuervergünstigungen (Frei- und Pauschbeträge) zahlt der Aktivrentner eine Jahreseinkommensteuer von ca. 30 Euro.
Gäbe es die steuerfreie Aktivrente nicht, müsste der Rentner nach Berücksichtigung aller Freibeträge ca. 32.000 Euro versteuern, worauf 4.800 Euro Einkommensteuer zu entrichten wären, also 4.770 Euro mehr.
Die Anwendung der Steuerbefreiung erfolgt durch die GmbH als Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Dabei ist der monatliche Bruttoarbeitslohn für steuerliche Zwecke um 2.000 Euro zu kürzen, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Sofern der Steuerfreibetrag in einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse VI geltend gemacht wird, muss der Regelaltersrentner dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Für die steuerfreie Aktivrente gilt das strenge Monatsprinzip. Verdient ein Rentner in einem Monat 2.300 Euro und im folgenden Monat nur 1.000 Euro, kann der überschießende Teil von 300 Euro aus dem Vormonat nicht auf den Folgemonat übertragen werden. Die 300 Euro aus dem Vormonat müssen also grundsätzlich versteuert werden.
