GmbH-Gesellschafter, die zu mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind, können anstelle der Abgeltungsteuer für die nächsten vier Jahre das Teileinkünfteverfahren wählen. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Beteiligung fremdfinanziert wurde. Denn anders als die Abgeltungsteuer ermöglicht das Teileinkünfteverfahren den Abzug der Schuldzinsen zu 60 Prozent. Besteht diese Möglichkeit auch dann noch, wenn der Gesellschafter vor Ablauf der vier Jahre seine Beteiligung verkauft? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 zu beantworten.
Im Urteilsfall war A Gesellschafter einer GmbH und am Stammkapital zu 33 Prozent beteiligt. Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils waren fremdfinanziert.
Mit notarieller Urkunde aus 2010 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil, wobei (trotz teilweiser Rückführung des Finanzierungsdarlehens aus dem Kaufpreis) ein Schuldüberhang verblieb und er in den Folgejahren noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für 2010 beantragte der Kläger die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und machte auch in den vier Folgejahren die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des
Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt; eine Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Er stellte zunächst fest, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats die Schuldzinsen für die Finanzierung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung auch nach Veräußerung der Beteiligung abzugsfähig sind, wenn sie mit der Beteiligung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies ist in der Regel der Fall. So sind auch im Urteilsfall die nachträglichen Schuldzinsen durch die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst, wenn diese Schulden bei der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung aus dem Erlös oder mit der Abfindung nicht vollständig abgelöst werden können.
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Antragstellung zur Option des Teileinkünfteverfahrens berechtigt gewesen ist, den Antrag zur Abwahl der Abgeltungsteuer zu stellen. Die Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, da A mindestens zu 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und er den Antrag rechtzeitig, d.h. zusammen mit der Einkommensteuererklärung für 2010, gestellt hatte. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der späteste Zeitpunkt für die Ausübung der Option zum Teileinkünfteverfahren.
Der Antrag ist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für die vier Folgejahre bindend. Das bedeutet laut Bundesfinanzhof, dass die Voraussetzungen des Antragjahres auch für die nächsten vier Folgejahre fortgelten.
Demzufolge hat es keinen Einfluss auf die Wahl des Teileinkünfteverfahrens, wenn der Steuerpflichtige seine Beteiligung später veräußert. Ihm bleibt deshalb die Möglichkeit zum Abzug der gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erhalten.