Abschiedsfeier: Die Verabschiedung des GmbH-Geschäftsführers aus steuerlicher Sicht

Das Bild zeigt eine weibliche Hand, die ein Sektglas hält. Im Hintergrund des Bildes ist die Hose eines Anzugs eines Mannes erkennbar. Eine dritte, weibliche Person ist rechts im Bild zu sehen.

Mit dem Urteil vom 19.11.2025 entschied der BFH, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers führt, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Von dem Urteil, das zugunsten des scheidenden Vorstands einer Sparkasse erging, können auch GmbH-(Gesellschafter)-Geschäftsführer profitieren – nicht nur wenn sie in den Ruhestand verabschiedet werden.

Von Dr. Hagen Prühs

Das BFH-Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24)

Eine Sparkasse (Klägerin) mit Sitz in Niedersachsen veranstaltete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.

Die Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung des Geldinstituts. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt.

Unter den rund 300 Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat und Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie aus bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region.

Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem Ex-Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen sind und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.

Das FA ging davon aus, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten (vgl. R 19.3. Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR).

BFH hat Revision zurückgewiesen

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen und wie folgt entschieden: Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden.

Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • wer eingeladen ist,
  • wo gefeiert wird und
  • welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Die Verabschiedung eines Arbeitnehmers  hat überwiegend beruflichen (betrieblichen) Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.

Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste.

Der Empfang fand außerdem in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie hier die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftlich üblich ist.

Kosten ohne lohnsteuerliche Nachteile

Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile für diese Mitarbeiter übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Auswirkungen des Urteils auf die Verabschiedung eines GmbH-Geschäftsführers

Was im BFH-Urteil für den Vorstandsvorsitzenden einer Sparkasse entschieden worden ist, gilt unter vergleichbaren Umständen auch für andere Führungskräfte, also auch für GmbH-Geschäftsführer.

Abgesehen davon gilt das Urteil auch für Arbeitskräfte jeder Hierarchiestufe. Dies ergibt sich aus der BFH-Begründung, wonach eine Verabschiedung (hier: in den Ruhestand), ganz überwiegend beruflichen Charakter hat.

Sie stellt – ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt – in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil).

Wenn aber die Verabschiedung eines Arbeitnehmers Teil seiner Berufstätigkeit ist, dann ist nicht nur seine Verabschiedung in den Ruhestand eine betriebliche Veranstaltung, sondernauch jede Abschiedsfeier anlässlich der beruflichen Veränderung eines verdienstvollen Arbeitnehmers. Auch wenn ein derartiger Anlass wesentlich seltener zu einer betrieblichen Abschiedsfeier führen dürfte.

Wenn die Geltung des BFH-Urteils auf die Verabschiedung des Senior-Geschäftsführers einer kleinen oder mittleren GmbH geprüft werden soll, sind die einzelnen Indizien, die im Urteilsfall zu einer betrieblichen Veranstaltung ohne Lohnvorteil für den Sparkassen-Chef geführt haben, jeweils zu gewichten.

Selbstverständlich muss die Abschiedsfeier für einen scheidenden GmbH-Geschäftsführer nicht so groß aufgezogen werden wie im Urteilsfall. Es müssen also nicht 300 Gäste eingeladen werden.

Auch wird eine kleine oder mittelgroße GmbH auf Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Verwaltung verzichten können – ebenso wie auf Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen. Schwerwiegende Indizien, auf die man für den Nachweis einer betrieblichen Veranstaltung nicht verzichten sollte, sind

  • die Einladung durch die GmbH als Gastgeber – nicht durch den Ex-Geschäftsführer,
  • die Bestimmung der Gästeliste durch die GmbH – keine Einladung von Freunden und Bekannten des Ex-Geschäftsführers, sowie
  • die Einladung möglichst in betrieblichen Räumen, soweit geeignete Räume vorhanden sind. Wenn nicht, kann die Verabschiedung auch in einem Gastronomiebetrieb stattfinden. Auf keinen Fall darf sie im Haus oder in der Wohnung des Ex-Geschäftsführers stattfinden.
  • Es sollten ganz überwiegend Mitarbeiter der GmbH an der Veranstaltung teilnehmen. Falls es bereits einen Nachfolger im Amt gibt – was die Regel sein dürfte –, sollte er ebenfalls teilnehmen.

Gegen die Teilnahme von Familienangehörigen des Ex-Geschäftsführers spricht nichts. Dadurch wird die Veranstaltung nicht zu einer privaten Feier, wenn der Arbeitgeber die Einladung ausgesprochen hat (BFH-Urteil, Rz. 21).

Die Teilnahme von Familienangehörigen an einer solchen Abschiedsfeier sei “gesellschaftlich üblich”. Ihre Bewirtung sei eine “bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit”.

Mit seinem Urteil weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung in den LStR ab. Dort wird ein Fest des Arbeitgebers nur anerkannt anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (R 19.3. Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR).

(Gesellschafter-)Geschäftsführer als begünstigte Personen

Findet eine Abschiedsfeier für einen Fremdgeschäftsführer oder für einen Geschäftsführer mit lediglich einer Minderheitsbeteiligung statt, wird man den betrieblichen Charakter der Veranstaltung kaum bezweifeln können. Voraussetzung ist freilich die Beachtung der oben genannten Indizien.

Bei der Verabschiedung eines Geschäftsführers miteiner beherrschenden Gesellschafterstellung, wie zum Beispiel mit einer Mehrheitsbeteiligung, könnte das FA die Aufwendungen für die Abschiedsfeier als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Dies gilt umso mehr, wenn bislang von der Gesellschaft noch kein Geschäftsführer mit einer Feier verabschiedet worden ist und damit kein interner Fremdvergleich möglich ist. Hier wird man sich auf den externen Fremdvergleich berufen können (siehe das BFH-Urteil vom 19.11.2025).

Auf Einhaltung der Indizien achten

Die Gründe, mit denen der BFH in seinem Urteil den Lohncharakter der Aufwendungen einer Abschiedsfeier für einen Sparkassen-Chef verneint hat, sind auf das Dienstverhältnis einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer übertragbar.

Zudem dürften diese Gründe nicht nur für die Verabschiedung in den Ruhestand, sondern für jedes Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt gelten.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sollten peinlichst genau auf die Einhaltung der Indizien achten, die für eine betriebliche Feier sprechen. Wenn dies geschieht, können sie sich hinsichtlich der Üblichkeit der Veranstaltung auf den externen Fremdvergleich berufen.

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