Geschäftsführerhaftung: Haftung auch für nicht abgeführte pauschale Lohnsteuer

Führt eine GmbH die Lohnsteuer auf die Arbeitnehmervergütungen nicht ordnungsgemäß ab, haftet der Geschäftsführer dafür persönlich (§§ 34 und 69 AO). Dies gilt auch für die pauschale Lohnsteuer, die die Gesellschaft gemäß § 40 Abs. 3 EStG schuldet. So entschied der BFH in einem Urteil vom 14.12.2021.

Im Urteilsfall war A die alleinige Geschäftsführerin der X-GmbH. Im Rahmen einer bei der X-GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Pkw sowie für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen in den Prüfungsjahren keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt wurde. Das Finanzamt führte im Einvernehmen mit der X-GmbH eine pauschale Nachversteuerung durch und setzte die pauschale Lohnsteuer fest. Im Festsetzungszeitpunkt war für die X-GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden.

Nachdem die Forderung von der X-GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die A in Haftung. Einspruch und Klage der A hatten keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Danach richtet sich für die pauschale Lohnsteuer die Frage der Pflichtverletzung und der Haftung nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer und somit nach dem Zeitpunkt des Zuflusses der zugewendeten geldwerten Vorteile.

Bei der pauschalen Lohnsteuer handelt es sich um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist lediglich steuertechnischer Art. Die Pflichtverletzung, welche die Haftung begründet, liegt in der Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten.

Neben dem Arbeitgeber haften auch die gesetzlichen Vertreter der GmbH für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Reichen die Mittel der GmbH nicht aus, um Arbeitslohn auszuzahlen und Lohnsteuer abzuführen, ist der Nettolohn so zu kürzen, dass die Mittel auch für die Abführung der Lohnsteuer ausreichen.

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