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Änderung von Steuerbescheiden, Rückwirkung

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. D.h. der steuerlich relevante Sachverhalt wurde zunächst richtig beurteilt, im Nachhinein tritt aber ein rückwirkendes, die Steuerfestsetzung beeinflussendes Ereignis ein. Somit schließen sich die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 AO) und diejenige wegen Rückwirkung einander grundsätzlich aus. Die folgende Aufstellung zeigt Fälle auf, in denen ein rückwirkendes Ereignis in diesem Sinne vorliegt.

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Aktuelle Ausgabe 01/2012

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