Versicherungen & VorsorgeGmbH-Geschäftsführer: Absicherung der Versorgung im Insolvenzfall
Wann aber gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend? Die Einordnung folgt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Zielrichtung weder dem Steuer- noch dem Sozialversicherungsrecht. Das Merkblatt 300/M1/1.05 „Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer“ des Pensions-Sicherungs-Vereins schafft Klarheit und fasst die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zusammen. Danach ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend anzusehen, wenn er mit mindestens 50 Prozent an der GmbH beteiligt ist. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt, dass eine zusammengerechnete Kapitalbeteiligung von über 50 Prozent wegen übereinstimmender Interessenlage zu einer beherrschenden Stellung führt. Die einzige Ausnahme hiervon liegt bei einer Minderheitsbeteiligung von unter zehn Prozent vor. Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege sind die Pensionszusage, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds und in Sonderfällen auch die Direktversicherung. Lediglich die Zusage über eine Pensionskasse ist von der Insolvenzsicherungspflicht befreit. Direktversicherungsverträge erhalten Versicherungsschutz vom PSVaG, wenn sie entweder abgetreten oder beliehen sind oder wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kommen vorwiegend die Pensionszusage und die Unterstützungskasse in Betracht. Die Aufwendungen für diese Durchführungswege sind unbegrenzt steuer- und – bei Finanzierung durch den Arbeitgeber – auch unbegrenzt sozialversicherungsbeitragsfrei. Beide Durchführungswege sind „nicht versicherungsförmig“, da sie nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und damit auch nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen. Der PSVaG sichert die zugesagten Leistungen für Rentner sowie die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften für Anwärter. Der Versicherungsschutz besteht analog in Höhe des Anspruchs auf die Leistung, „die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre“. Es existiert kein Anspruch auf Insolvenzschutz, wenn die Zusage oder die Zusageerhöhung in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Insolvenz gegeben wurde. Ausnahmen bestehen bei Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanzierte bAV) bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2011: 2.640 Euro p.a.) oder bei einer Zusage aus einer Übertragung nach Arbeitgeberwechsel. Letztere ist begrenzt auf einen Übertragungswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2011: 66.000 Euro p.a.).
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