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Versicherungen & Vorsorge
GmbH-Geschäftsführer: Absicherung der Versorgung im Insolvenzfall

Erhält ein Arbeitnehmer in Deutschland eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung (bAV), regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unter anderem deren Sicherung bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers. GmbH-Geschäftsführer genießen den Schutz dieses Gesetzes nur dann, wenn sie Fremdgeschäftsführer sind oder als einziger Geschäftsführer lediglich eine Minderheitsbeteiligung halten. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann einen Insolvenzschutz seiner Zusage im Rahmen der für ihn hauptsächlich interessanten Durchführungswege (Pensionszusage oder Unterstützungskasse) nur durch eine private, vertragliche Verpfändungsabrede erreichen.

Wann aber gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend? Die Einordnung folgt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Zielrichtung weder dem Steuer- noch dem Sozialversicherungsrecht. Das Merkblatt 300/M1/1.05 „Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer“ des Pensions-Sicherungs-Vereins schafft Klarheit und fasst die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zusammen.

Danach ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend anzusehen, wenn er mit mindestens 50 Prozent an der GmbH beteiligt ist. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt, dass eine zusammengerechnete Kapitalbeteiligung von über 50 Prozent wegen übereinstimmender Interessenlage zu einer beherrschenden Stellung führt. Die einzige Ausnahme hiervon liegt bei einer Minderheitsbeteiligung von unter zehn Prozent vor.

Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).

Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege sind die Pensionszusage, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds und in Sonderfällen auch die Direktversicherung. Lediglich die Zusage über eine Pensionskasse ist von der Insolvenzsicherungspflicht befreit. Direktversicherungsverträge erhalten Versicherungsschutz vom PSVaG, wenn sie entweder abgetreten oder beliehen sind oder wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer kommen vorwiegend die Pensionszusage und die Unterstützungskasse in Betracht. Die Aufwendungen für diese Durchführungswege sind unbegrenzt steuer- und – bei Finanzierung durch den Arbeitgeber – auch unbegrenzt sozialversicherungsbeitragsfrei. Beide Durchführungswege sind „nicht versicherungsförmig“, da sie nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und damit auch nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen.

Der PSVaG sichert die zugesagten Leistungen für Rentner sowie die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften für Anwärter. Der Versicherungsschutz besteht analog in Höhe des Anspruchs auf die Leistung, „die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre“.
 
Die maximale Leistung ist beschränkt auf das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bei Rentenleistungen und auf das Zehnfache der Jahresrente bei Kapitalleistungen. In 2011 entspricht dies einer Monatsrente von 7.665 Euro in den alten und 6.720 Euro in den neuen Bundesländern sowie einer Einmalkapitalauszahlung von 919.800 Euro in den alten und 806.400 Euro in den neuen Bundesländern.

Es existiert kein Anspruch auf Insolvenzschutz, wenn die Zusage oder die Zusageerhöhung in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Insolvenz gegeben wurde. Ausnahmen bestehen bei Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanzierte bAV) bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2011: 2.640 Euro p.a.) oder bei einer Zusage aus einer Übertragung nach Arbeitgeberwechsel. Letztere ist begrenzt auf einen Übertragungswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2011: 66.000 Euro p.a.).

 

 
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