Versicherungen & Vorsorge
Versicherungen & Vorsorge
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsanspruch ist privater Insolvenzschutz empfehlenswert
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Die Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Falle der Insolvenz nicht durch das Betriebsrentengesetz geschützt. Bei einer Versorgungszusage über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bedarf es für ihn keiner besonderen Sicherungsinstrumente für den Insolvenzfall, da der versicherten Person immer ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen zusteht. Dies gilt ebenso für die Direktversicherung, sofern ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Ein widerrufliches Bezugsrecht hingegen kann, wie der Name schon sagt, vom Insolvenzverwalter wirksam widerrufen werden. Der Insolvenzschutz von Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen kann nur auf privatrechtlicher Ebene erreicht werden.
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Versicherungen & Vorsorge
GmbH-Geschäftsführer: Absicherung der Versorgung im Insolvenzfall
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Erhält ein Arbeitnehmer in Deutschland eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung (bAV), regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unter anderem deren Sicherung bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers. GmbH-Geschäftsführer genießen den Schutz dieses Gesetzes nur dann, wenn sie Fremdgeschäftsführer sind oder als einziger Geschäftsführer lediglich eine Minderheitsbeteiligung halten. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann einen Insolvenzschutz seiner Zusage im Rahmen der für ihn hauptsächlich interessanten Durchführungswege (Pensionszusage oder Unterstützungskasse) nur durch eine private, vertragliche Verpfändungsabrede erreichen.
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Betriebliche Altersversorgung: Zeit für einen Systemwechsel
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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für alle Partner in einem Unternehmen sehr attraktiv. Doch entscheidend ist es, die geeigneten Lösungen nutzen zu können, um langfristig von den Vorteilen der bAV profitieren zu können.
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