Steuerfreie Rücklage (2): Zu lange Wartezeit gefährdet den Übertrag
Klassischer Fall ist etwa eine hohe Versicherungsentschädigung für ein durch Brand zerstörtes Betriebsgebäude, wobei die Zahlung deutlich über dem Buchwert der Immobilie liegt. Hier kann Ihre GmbH die Zahlungen der Versicherung, die den Buchwert übersteigen, erst einmal in eine Rücklage stecken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die GmbH die konkrete Absicht der Reinvestition hat. Hierzu muss sie gegenüber dem Finanzamt bei längeren Fristen zwischen Ausscheiden des alten und Anschaffung des neuen Wirtschaftsguts glaubhaft machen, dass die Investition noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen bislang noch nicht durchgeführt werden konnte. Diese Bedingung ist nach einem aktuellen Urteil jedoch nicht erfüllt, wenn ein zerstörtes Gebäude erst knapp zwölf Jahre nach seiner Zerstörung wieder neu errichtet worden ist. Werden hier keine plausiblen Gründe dafür vorgetragen, warum sich die Ersatzbeschaffung so lange hinausgezögert hat, besteht eher Anlass zu der Annahme, dass es sich nicht mehr um ein Ersatzwirtschaftsgut handelt. Dabei ist steuerrechtlich unerheblich, dass die Versicherungsbedingungen einen langen Reinvestitionszeitraum für die ausgezahlte Policensumme zulassen. Denn wer gut elf Jahre ohne das neu errichtete betriebliche Gebäude wirtschaften konnte, benötigt nicht zwingend eine Ersatzbeschaffung. In einem solchen Fall liegt eher der Schluss nahe, dass eine Entscheidung über die Wiedererrichtung erst einmal aufgegeben und erst viel später mit dem Antrag auf Baugenehmigung wieder neu gefasst wurde. Insoweit muss der Gewinn erst einmal realisiert werden und kann nicht über so viele Jahre hin als „Merkposten“ vorgehalten werden. Denn nach Ansicht der Richter liegt bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung als steuerliche Begünstigungsregelung die Entscheidung über den Zeitpunkt der Investition nicht in der Hand des Unternehmers. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, es ist also noch nicht rechtskräftig. Da es zur maximalen Dauer bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden. |


