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Recht & Steuern:
Haushaltsnahe Dienstleistung  – Umfangreicher Anwendungserlass des Fiskus
Seit 2009 lassen sich Handwerkerleistungen bis zu 6.000 Euro im Jahr mit 20 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Diese verdoppelte Förderung kann Ihre GmbH bei ihren Kunden als Werbeargument anbringen, um einen Auftrag zu erhalten.
Dafür ist es notwendig, dass Sie die wichtigsten Grundsätze des Steuerrabatts kennen und vor allem die formalen Bedingungen einhalten. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium jetzt einen neuen Anwendungserlass veröffentlicht, der die Änderungen seit 2009 beinhaltet. Nachfolgend einige wichtige Eckpunkte, die Ihre GmbH als Leistungserbringer beachten sollte und nutzen kann:

• Gefördert werden auch Arbeiten für Bewohner im Alten- und Pflegeheim, etwa Reinigung, Handwerkerleistungen, Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre GmbH die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner einzeln abrechnet.

• Aufwand im Zusammenhang mit einem durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus wird gefördert. Absetzbar sind daher neben der Spediteurleistung auch Renovierungsarbeiten beim ausziehenden Mieter.

• Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Hierzu zählen Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können, wobei eine prozentuale Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten zulässig ist. Bei Wartungsverträgen darf sich der Anteil der Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben.

• Abschlagszahlungen kann der Kunde nur dann berücksichtigen, wenn Ihre GmbH hierfür eine Rechnung ausstellt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

• Nach wie vor ist nur die unbare Zahlung gegen Rechnung begünstigt. Barzahlungen werden selbst dann nicht anerkannt, wenn sie von Ihrer GmbH ordnungsgemäß verbucht worden sind und sie dies dem Kunden bescheinigt. Begünstigt ist aber jetzt der sog. verkürzte Zahlungsweg, also wenn z.B. die Eltern eine an das Kind ausgestellte Rechnung begleichen.

Tipp: Sofern beim Kunden in einem Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt oder der Höchstbetrag durch eine Rechnung in den Vormonaten bereits ausgeschöpft ist, sollten Sie mit ihm über die Zahlungsmodalitäten reden. Damit die Steuerermäßigung nicht wirkungslos verpufft, kommt eine Vorauszahlung oder ein Aufschub der Rechnungsbegleichung in Betracht. Verstirbt der Auftraggeber, nachdem bereits alle Arbeiten erledigt wurden, kann Ihre GmbH die Rechnung beruhigt an den Erben schicken. Dieser darf seine Zahlung nämlich von der Steuer absetzen.

 
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