Eltern dürfen Steuerklasse für höheres Elterngeld wechseln
„Eltern, die jetzt noch einen Bescheid erhalten, in dem das Elterngeld um den sich aus dem Steuerklassenwechsel ergebenden Effekt gekürzt wird, sollten innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und auf die Entscheidung des BSG verweisen“, rät Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Hartmut Dicke von der Trewitax GmbH in Endingen/Freiburg. Mit der Einführung des Elterngeldes hatte das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend per Richtlinie verfügt, dass Vorteile aus einem Steuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes unberück-sichtigt bleiben. Das Problem: Das Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlich erzielten Net-toeinkommen der letzten zwölf Monate. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage werden 67 % gezahlt, mindestens jedoch 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. „Das war für viele Eltern Anlass, den elterngeldberechtigten Ehegatten aus der Lohnsteuerklasse V mit ihren hohen Steuersätzen in die wesentlich günstigere Lohnsteuerklasse III umzu-stufen“, erläutert Dicke, „denn in der Praxis nehmen meist auch diejenigen Ehepartner das Elterngeld in Anspruch, die über das niedrigere Einkommen ver-fügen.“ Das Ministerium wollte Rechtsmissbrauch unterstellen: Ein solcher Steuerklassenwechsel, bei dem das höhere Einkommen dann noch höher besteuert werde, sei ohne Berücksichtigung des Elterngeldes wirtschaftlich nachteilig. Die BSG-Richter stuften diesen Schritt im Vorfeld der Geburt eines Kindes hingegen als legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ein. Lediglich rückwirkend bleibt eine Änderung der Steuerklassen ausgeschlossen. Dicke, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist, rät Ehepartnern mit Kinderwunsch zur Vorsorge: „Im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes sollte mindestens ein Jahr vor Beginn des Bezuges derjenige Partner die günstigere Lohnsteuerklasse wählen, der später voraussichtlich auch das Elterngeld in Anspruch nimmt.“ Das bedeute zwar zunächst geringere Net-tobezüge. Im Rahmen der steuerlichen Jahresveranlagung gleiche sich dieser Unterschied jedoch wieder aus. „Zu berücksichtigen ist allerdings auch“, warnt Dicke vor undurchdachtem Handeln, „dass andere Entgelter-satzleistungen wie das Arbeitslosengeld I ebenfalls an der Höhe des Nettolohns anknüpfen.“ Quelle: Trewitax GmbH |


