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Mailing-Aktionen einheitliche sonstige Leistung
Mailing-Aktionen einheitliche sonstige Leistung    Werden Leistungen im Zusammenhang mit einer sog. Mailing-Aktion erbracht, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu animieren, unterliegen als einheitliche sonstige Leistung dem Regelsteuersatz in der Umsatzsteuer.

Das hat der BFH im Urteil vom 15.10.2009 (Az. XI R 52/06) so entschieden. Es ging um die Planung, Herstellung und Distribution von Mailings (Serienbriefe) für gemeinnützige Organisationen in Italien. Adressen wurden angemietet und Druckaufträge vergeben. Zur Versendung wurden die Briefe an einen sog. Lettershop in Italien versandt, der zum Teil auch die Kuvertierung übernahm und Statistiken über das Spendenverhalten erstellte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den einzelnen Leistungen um im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Dem folgte in der Sache auch der BFH. Es handelt sich hierbei gem. § 3 Abs. 9 UStG um sonstige Leistungen. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers wurde ein Leistungsbündel angeboten, in dem die einzelnen Leistungen aufeinander abgestimmt waren, um die Spendenbereitschaft der Adressaten der Spendenbriefe zu wecken. Die Leistungen bauten aufeinander auf und gingen über die schlichte Herstellung und Versendung der Informationsschriften bzw. Mailings hinaus, wobei die einzelnen Leistungen jeweils ineinander griffen. Eine Herauslösung (z.B. der Beschaffung der Adressenlisten aus dem geschuldeten Leistungsbündel) erschiene danach künstlich. Die jeweiligen Mailingaktionen waren demnach einheitliche sonstige Leistungen und keine steuerbegünstigten Lieferungen von Druckwerken, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage zum UStG. Durch ein abgestimmtes Vorgehen sollten potenzielle Spender der jeweiligen Organisationen angesprochen und es sollte ein möglichst hohes Spendenaufkommen erzielt werden. Unter den Einzelleistungen überwiegen demnach diejenigen mit Dienstleistungscharakter.
Da die Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland – mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren.

Hinweis:
Letztlich kommt es auf die Frage an, ob es sich dem Gesamtbild der Umstände nach um eine einheitliche Leistung handelt, bei der eine Herauslösung einzelner Leistungen „künstlich“ wirkt, oder nicht.

 
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